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Text gilt ab: 25.10.2004

7.   Erziehungsregister

Für die Pflicht der Jugendämter, dem Erziehungsregister, das bei dem Bundeszentralregister geführt wird, Mitteilungen zu machen und für die Erteilung von Auskünften aus dem Erziehungsregister gelten besondere Vorschriften (vgl. §§ 59 bis 64 BZRG).