4.
Führungszeugnisse auf Antrag einer Privatperson
4.1
Antragsberechtigte
Das Bundeszentralregister stellt für jeden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, auf dessen Antrag ein Zeugnis über den ihn betreffenden Inhalt des Registers aus (Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser für den Vertretenen antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist allein sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt (§ 30 Abs. 1 BZRG). Eine sonstige Stellvertretung für den Antrag ist nicht zulässig (§ 30 Abs. 2 Satz 3 BZRG). Der Ausschluss rechtsgeschäftlicher Vertretung schließt es jedoch nicht aus, dass der Antragsteller seinen schriftlichen Antrag durch einen Dritten als Boten überbringen lässt, wenn die Meldebehörde in der Lage ist, die Echtheit der Unterschrift und die sonstigen Antragsvoraussetzungen zu prüfen.
4.2
Zuständigkeit für die Entgegennahme des Antrags
Der Antrag ist bei der Meldebehörde der Haupt- oder einer Nebenwohnung des Antragsberechtigten zu stellen. Ist der Antragsteller von der Meldepflicht befreit, so ist die Meldebehörde zuständig, in deren Bereich er sich gewöhnlich aufhält (§ 13 der 1. BZRVwV). Wohnt der Antragsberechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des BZRG, so kann er den Antrag unmittelbar an das Bundeszentralregister richten (§ 30 Abs. 3 BZRG).
4.3
Identitätsprüfung, Inhalt und Empfänger des Antrags, Beschaffung der Vordrucke
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Ist der Antragsteller nicht persönlich bekannt, so hat er die Richtigkeit seiner Angaben zur Person durch einen mit Lichtbild versehenen Ausweis nachzuweisen. Wird der Antrag durch einen gesetzlichen Vertreter gestellt, so sind die Angaben zu dessen Person, zur Person des Betroffenen und zur Vertretungsmacht zu prüfen (§ 14 Abs. 2 und 3 der 1. BZRVwV). Die Nummern 2 bis 2.19 der 2. BZRVwV sind zu beachten.
4.4
Die Meldebehörde befragt den Antragsteller, ob das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist. Wird das bejaht, so weist sie ihn darauf hin, dass das Zeugnis unmittelbar an diese Behörde gesandt werden wird, sofern er nicht verlangt, dass das Zeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht übersandt wird, damit er es dort einsehen kann (§ 30 Abs. 5 BZRG, Nr. 2.16 der 2. BZRVwV). Erklärt der Antragsteller, er wolle von seinem Einsichtsrecht Gebrauch machen, so ist er aufzufordern, ein bestimmtes Amtsgericht zu bezeichnen, an das das Führungszeugnis übersandt werden soll. Dieses ist im Vordruck einzutragen.
Erklärt der Antragsteller, er wolle von seinem Einsichtsrecht keinen Gebrauch machen, so ist die genaue Anschrift der Behörde im Vordruck einzutragen.
Die Meldebehörde hat darauf zu achten, dass auf Anträgen auf Erteilung eines Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist, im Feld 19 des Vordrucks BZR 2 der Verwendungszweck möglichst genau (also nicht nur „Erlaubnis“, sondern beispielsweise „Gaststättenerlaubnis“) oder das Geschäftszeichen der Behörde angegeben wird (§ 15 der 1. BZRVwV).
4.5
In dringenden Fällen kann die Meldebehörde fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch das Führungszeugnis bei der zuständigen Registerbehörde anfordern (§ 11 Satz 1 der 1. BZRVwV).
4.6
Gebühren
Die Meldebehörde erhebt die Gebühr von 13 € für das Führungszeugnis (§ 30 Abs. 2 BZRG). Sie behält davon zwei Fünftel ein. Die restlichen Teilbeträge sind am 1. Juni und am 1. Dezember jeden Jahres auf das folgende Konto der Bundeskasse Weiden zu überweisen:
Empfänger:
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Bundeskasse Weiden
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Konto-Nr.:
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750 010 07
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Bankleitzahl:
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750 000 00
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Kreditinstitut:
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Deutsche Bundesbank, Filiale Regensburg.
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Der Überweisungsträger soll folgende Angaben enthalten:
„Abführung Gebührenanteil Bund für Führungszeugnisse.“
Ist der am 1. Juni eines Jahres abzuführende Betrag geringer als 26 €, so ist er zusammen mit dem am folgenden 1. Dezember abzuliefernden Betrag abzuführen (§ 16 der 1. BZRVwV). Benötigt der Antragsteller mehrere Stücke des Führungszeugnisses, so muss er mehrere Anträge stellen, wobei für jeden Antrag die volle Gebühr zu entrichten ist, oder er muss Abschriften oder Ablichtungen des Führungszeugnisses erstellen und sie beglaubigen lassen.