Inhalt

Text gilt ab: 25.10.2004

6. Ersuchen um unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister

6.1

Auskunft aus dem Zentralregister über diejenigen Eintragungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden (§ 32 Abs. 2, §§ 33 bis 40 BZRG), über Steckbriefnachrichten und Suchvermerke erhalten auf Ersuchen ‑ abgesehen von Bundesbehörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften, Aufsichtsstellen im Sinn des § 68a StGB, Justizvollzugsanstalten und Entschädigungsbehörden (vgl. § 191 Abs. 4 Nr. 4 Bundesentschädigungsgesetz, § 23 der 1. BZRVwV) ‑ nur folgende Stellen in Bayern (vgl. § 41 BZRG, §§ 19 bis 23 der 1. BZRVwV):

6.1.1

die Präsidenten des Landtags und des Senats*),

6.1.2

die Untersuchungsausschüsse des Landtags,

6.1.3

die Staatskanzlei und die Staatsministerien,

6.1.4

die Präsidenten des Rechnungshofs und der Landeszentralbank,

6.1.5

das Landesamt für Verfassungsschutz,

6.1.6

die Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,

6.1.7

Dienststellen der Polizei, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung erfüllen, für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,

6.1.8

die Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden in Einbürgerungsverfahren,

6.1.9

die Ausländerbehörden, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,

6.1.10

die Gnadenbehörden in Gnadensachen, soweit es sich nicht um Bußgeldsachen handelt,

6.1.11

die für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse oder für die Erteilung von Jagdscheinen zuständigen Behörden.

6.2

Die in Nummer 6.1.7 genannten Dienststellen haben in Feld 19 des Vordrucks BZR 4 einzutragen: „in Verrichtung von Kriminaldienst zur Verhütung von Straftaten “ oder „in Verrichtung von Kriminaldienst zur Verfolgung von Straftaten “.

6.3

(aufgehoben)

6.4

Die unbeschränkte Auskunft an Verwaltungsbehörden und Polizeidienststellen erfasst nicht Eintragungen nach § 17 BZRG und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist (§ 41 Abs. 3 BZRG).

6.5

Form, Inhalt und Empfänger des Ersuchens, Beschaffung der Vordrucke
Die Nummern 4 und 6.2 der 2. BZRVwV und Nummer 2.4 Satz 2 dieser Bekanntmachung sind zu beachten.

*) [Amtl. Anm.:] aufgelöst am 01.01.2000