Inhalt

Text gilt ab: 25.10.2004

2.   Mitteilungen der Verwaltungsbehörden zum Zentralregister

2.1   Mitteilungspflichtige Entscheidungen

Eine Verwaltungsbehörde, die eine der nachfolgend aufgeführten Entscheidungen trifft, hat die Entscheidung dem Bundeszentralregister mitzuteilen (§§ 10, 19 Abs. 2, § 20 BZRG, § 1 Abs. 1 Nr. 4 der 1. BZRVwV, Nr. 1.1.3 der 2. BZRVwV):
Entscheidungen,

2.1.1  

durch die ein Ausländer aus dem Geltungsbereich des BZRG ausgewiesen oder durch die ihm die Ausreise untersagt wird,

2.1.2  

durch die ein Ausländer abgeschoben oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abschiebung festgestellt wird,

2.1.3  

durch die von einer deutschen Behörde die Entfernung eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges der Stationierungsstreitkräfte nach Art. III Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts verlangt wird,

2.1.4  

durch die ein Pass versagt, entzogen oder in seinem Geltungsbereich beschränkt wird oder durch die angeordnet wird, dass ein Personalausweis nicht zum Verlassen des Gebiets des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt,

2.1.5  

durch die wegen Gefahr der missbräuchlichen Verwendung die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt wird,

2.1.6  

durch die die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, eines Waffenscheins, eines Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender körperlicher Eignung abgelehnt, zurückgenommen oder widerrufen wird,

2.1.7  

die nicht nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO in das Gewerbezentralregister einzutragen sind und durch die wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit

2.1.7.1  

ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen,

2.1.7.2  

die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes untersagt,

2.1.7.3  

die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder

2.1.7.4  

die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern oder Jugendlichen verboten wird,

2.1.8  

durch die eine dem Register mitgeteilte Entscheidung nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.7 aufgehoben, geändert oder gegenstandslos wird.

2.1.9  

Wird eine in Nummern 2.1.1 bis 2.1.8 bezeichnete Entscheidung, die als vollziehbar mitgeteilt worden ist, unanfechtbar, so ist das gleichfalls dem Zentralregister mitzuteilen.

2.1.10  

Richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine natürliche Person, so ist die Mitteilung über die vertretungsberechtigte natürliche Person zu machen, die unzuverlässig, ungeeignet oder unwürdig ist (§ 10 Abs. 2 zweiter Halbsatz BZRG).

2.2   Namensänderung

Auf die Mitteilungspflicht nach §9 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (BGBl III Glied.-Nr. 401), der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) und § 101 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden – DA in der Fassung vom 23. November 1987 (BAnz Nr. 227 a) wird verwiesen.

2.3   Frist für die Mitteilungen

Die Mitteilungen nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.9 sollen bei Entscheidungen binnen eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit, Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft, bei Entscheidungen ohne solche Rechtswirkungen binnen eines Monats nach ihrem Erlass, bei anderen Tatsachen binnen eines Monats nach ihrem Eintritt abgesandt werden (§ 4 der 1. BZRVwV).

2.4   Form und Inhalt der Ausfertigungen, Empfänger der Mitteilungen, Beschaffung und Vordrucke

Auf die Einleitung und die Nummern 1 bis 1.8 der 2. BZRVwV wird hingewiesen.
Zu Nummer 1.3.4 der 2. BZRVwV wird bemerkt, dass unter Geburtsort die Geburtsgemeinde zu verstehen ist.
Der Verwaltungsbehörde bleibt es unbenommen, eine Ausfertigung der Mitteilung zu ihren Akten zu nehmen.

2.5   Berichtigung und Nachholung von Mitteilungen

Stellt eine Behörde fest, dass eine ihr obliegende Mitteilung nach Nummern 2.1 bis 2.1.10 dieser Bekanntmachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bewirkt worden ist, so veranlasst sie die Ergänzung des Registers (§ 5 Abs. 2, § 8 der 1. BZRVwV, Nrn. 1.7 und 1.8 der 2. BZRVwV).