Inhalt

Text gilt ab: 25.10.2004

3.   Niederlegen von Steckbriefen und Suchvermerken in Strafregister

3.1  

Nach § 131 Abs. 2 StPO kann die Polizei einen Steckbrief erlassen, wenn ein nach § 127 StPO Festgenommener entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht und wenn kein Haft- oder Unterbringungsbefehl vorliegt. In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu bezeichnen und, soweit möglich, zu beschreiben. Die Tat, deren er verdächtigt ist, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung sind anzugeben. Solche Steckbriefe kann die Polizei im Register niederlegen (§ 27 BZRG).

3.2  

Die Behörden der Allgemeinen Inneren Verwaltung und die Polizei können Suchvermerke im Register niederlegen (§ 27 BZRG). Solche Suchvermerke können insbesondere zweckmäßig sein, wenn Vermisste gesucht werden.

3.3  

Enthält das Register eine Eintragung oder Mitteilung über den Gesuchten oder geht bei der Registerbehörde ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses oder auf Auskunft aus dem Register ein, so teilt die Registerbehörde das derjenigen Behörde oder Dienststelle mit, die den Steckbrief oder Suchvermerk niedergelegt hat (§ 28 BZRG).

3.4  

Erledigt sich ein Steckbrief oder Suchvermerk vor Ablauf von drei Jahren seit der Niederlegung, so hat die Behörde oder Dienststelle, die den Steckbrief oder Suchvermerk niedergelegt hatte, die Erledigung (z.B. durch Ergreifung, Auffinden oder Tod des Gesuchten) der Registerbehörde mitzuteilen (§ 29 Abs. 1 BZRG). Nach Ablauf der Dreijahresfrist entfernt die Registerbehörde von Amts wegen bei ihr niedergelegte Steckbriefe und Suchvermerke (§ 29 Abs. 2 BZRG).

3.5  

Wegen der Form und des Inhalts der Steckbriefe und Suchvermerke und wegen der Beschaffung der Vordrucke wird auf die Nummern 1 bis 1.8 und 6.2 der 2. BZRVwV hingewiesen; Nummer 2.4 Abs. 2 und 3 dieser Bekanntmachung gilt sinngemäß.