Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3.   Gegenstände der Förderung

Gegenstände der Förderung sind
das Schaffen von Eigenwohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden
der Erst- und Zweiterwerb von Eigenwohnraum
in der Form von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen. In einem Zweifamilienhaus kann nur die für den Antragsteller vorgesehene Wohnung gefördert werden.