Inhalt

RZöAbfall 1991
Text gilt ab: 29.04.2002
Fassung: 17.07.1991
9.
Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung

9.1

Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.

9.1.1

Zuweisungen/Zuschüsse werden im Zuwendungsbescheid bewilligt, Darlehen eingeplant. Der Zuwendungsempfänger ruft entsprechend dem Baufortschritt Zuweisungen/Zuschüsse mit Formblatt nach Muster 3 zu Art. 44 BayHO bei der Bewilligungsbehörde, Darlehen unmittelbar bei der Bank ab. Sofern Zuweisungen/Zuschüsse nicht oder nicht zeitgerecht ausgereicht werden, können Darlehen anteilig mit Eigenmitteln vorab abgerufen werden.

9.1.2

Für die pauschal geförderten Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen der Nr. 5.2.1.4 können die Zuweisungen/Zuschüsse je zu 50 v.H. bei Vorhabensbeginn sowie mit dem Verwendungsnachweis, unbeschadet von Nr. 1.4 ANBest-P/Nr. 1.3 ANBest-K, angefordert und bewilligt werden.

9.1.3 Baufachliche, fachtechnische Prüfung

9.1.3.1

Bei zuwendungsfähigen Kosten von mehr als 10 225 837 € ist für alle Baumaßnahmen eine baufachliche Prüfung durchzuführen. Die baufachliche Prüfung erfolgt durch das Landesamt für Umweltschutz. Darauf ist im Zuwendungsbescheid, bei der Inaussichtstellung einer Zuwendung oder der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach VV/VVK Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO hinzuweisen.

9.1.3.2

Bei Vorhaben, die nicht unter Nr. 9.1.3.1 fallen, ist eine fachtechnische Prüfung durch die Regierung durchzuführen; für Vorhaben nach Nr. 2.1.4 und 2.1.5 erfolgt die fachtechnische Prüfung durch das Landesamt für Umweltschutz.