Inhalt

RZöAbfall 1991
Text gilt ab: 29.04.2002
Fassung: 17.07.1991
8.
Zuwendungsbescheid

8.1

Mit dem Zuwendungsbescheid werden dem Zuwendungsempfänger Zuwendungen bewilligt und Zuweisungen/Zuschüsse in Aussicht gestellt beziehungsweise Darlehen vorgemerkt. Mündliche Äußerungen sind unverbindlich. Der Zuwendungssatz und die voraussichtliche Gesamthöhe der Zuwendungen werden auf Grund der voraussichtlichen zuwendungsfähigen Kosten und des geplanten Umfangs des Vorhabens berechnet und im Finanzierungsplan festgesetzt. Der Zuwendungsempfänger wird durch Auflage verpflichtet, die Vorteile aus der Förderung von abfallwirtschaftlichen Maßnahmen an die Beitrags- und Gebührenpflichtigen des geförderten Vorhabens weiterzugeben.

8.2

Die Inaussichtstellung beinhaltet die Aussage, dass der Staat vorbehaltlich der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel Zuwendungen in dieser Höhe leisten wird, wenn die dem Antrag zugrunde gelegten Voraussetzungen erreicht werden.

8.3

Erstrecken sich Vorhaben über mehrere Jahre, bleibt vorbehalten, dass der Zuwendungsempfänger die Jahresprogramme mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen hat.

8.4 Mehrkosten

Mit dem Erlass des Zuwendungsbescheids ist im Regelfall eine abschließende Förderung erfolgt. Der Zuwendungsempfänger hat grundsätzlich das Risiko etwaiger nachträglicher Kostensteigerungen zu tragen. Erhöhen sich nach Erlass des Zuwendungsbescheids die zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens bei gleichbleibendem Bauumfang oder infolge einer geplanten Änderung oder Erweiterung des Vorhabens, gilt Nr. 3.4 ANBest-K und Nr. 1.3 NBest-Bau. Danach ist Voraussetzung für eine Förderung von wesentlichen Mehrkosten, dass vor Ausführung der die Mehrkosten verursachenden Arbeiten die Zustimmung der Bewilligungsbehörde vorliegt. Eine Nachförderung kann ausnahmsweise erfolgen, wenn der Zuwendungszweck sonst ernsthaft gefährdet wäre. Eine Nachförderung unterbleibt, wenn die nachträgliche Kostensteigerung weniger als 5 v.H. der bewilligten zuwendungsfähigen Kosten beträgt.

8.5 Vorzeitiger Maßnahmebeginn

Bei der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach VV/VVK Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO werden die Zuwendungen erst im Zuwendungsbescheid festgelegt; für nicht in den Antragsunterlagen aufgeführte Teile der Maßnahme wird keine Förderung gewährt. Für die Zuwendungen sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen Kosten maßgebend, die der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns zugrunde lagen.