Inhalt

RZöAbfall 1991
Text gilt ab: 29.04.2002
Fassung: 17.07.1991
7.
Zuwendungsanträge

7.1 Antragsverfahren

7.1.1

Für Anträge auf Zuwendungen nach diesen Richtlinien sind die Formblätter nach Muster 1a und 1b zu Art. 44 BayHO zu verwenden. Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse fügen ferner das Muster 2 zu Art. 44 BayHO bei; sonstige Antragsberechtigte legen die letzten drei Jahresabschlüsse sowie Finanz- und Investitionspläne vor.

7.1.2

Die entsorgungspflichtigen Körperschaften nach Nr. 3.1 sind verpflichtet, Anträge für Maßnahmen zur stofflichen Abfallverwertung im Sinne der Nr. 2.1.3 nach dem Gesamtkonzept für das Entsorgungsgebiet zusammengefasst vorzulegen. In die Vorlage sind auch Anträge von kreisangehörigen Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse einzubeziehen, soweit ihnen einzelne Aufgaben der Abfallentsorgung durch Rechtsverordnung übertragen worden sind (Art. 5 Abs. 1 BayAbfG*)).

7.1.3

Die Anträge sind bei der Regierung einzureichen.

7.1.4

Vorhaben, die voraussichtlich nicht in zwei Jahren verwirklicht und bei denen technisch selbständige Abschnitte gebildet werden können, sind in Bauabschnitte zu unterteilen. Der Bauabschnitt bildet im Zuwendungsverfahren ein eigenes Vorhaben.

7.2 Antragsunterlagen

Als Antragsunterlagen sind in der Regel erforderlich

7.2.1

der Projektentwurf für das Gesamtvorhaben, zweifach, für Bauabschnitte eine Kurzfassung für den zu fördernden Teil,

7.2.2

der Erläuterungsbericht für das Vorhaben, zweifach, mit einer Kostenermittlung, die analog DIN 276 gegliedert ist (die nicht zuwendungsfähigen Beträge und die Umsatzsteuer sind getrennt anzugeben),

7.2.3

der Lageplan, zweifach, in dem das Vorhaben deutlich dargestellt ist. Wird die Zuwendung für einen Bauabschnitt beantragt, sind die bereits geförderten Teile des Gesamtvorhabens schwarz, die zur Förderung beantragten Teile rot und die später geplanten Teile grün zu kennzeichnen. Nicht zuwendungsfähige bestehende oder geplante Teile sind farblich hervorzuheben. Als Maßstab ist je nach Art und Umfang des Vorhabens 1 : 5 000 bis 1 : 25 000 zu wählen.

7.2.4

das Fließschema des Vorhabens, zweifach,

7.2.5

bei Vorhabensträgern nach Nr. 3.3 die Erklärung, dass die öffentliche Hand an dem Unternehmen beteiligt ist,

7.2.6

die Darstellung, inwieweit das jeweilige integrierte Entsorgungskonzept bereits verwirklicht ist beziehungsweise wie und bis wann es vollständig umgesetzt werden soll,

7.2.7

der Nachweis, dass kostendeckende Gebühren erhoben werden, sowie Angaben über die voraussichtliche Gebührenentwicklung und über sonstige abfallwirtschaftliche Aufwendungen,

7.2.8

Angaben, ob und in welchem Umfang Leistungen für Dritte zur Aufrechterhaltung der Entsorgungssicherheit erbracht werden beziehungsweise wurden.

*) [Amtl. Anm.:] ursprüngliche Bezeichnung: BayAbfAlG, nunmehr „Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG)“ - Überschrift des Gesetzes neu gefasst durch § 2 G v. 23.02.99, GVBl S. 36 -