Inhalt

RZöAbfall 1991
Text gilt ab: 29.04.2002
Fassung: 17.07.1991
11.
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist dreifach nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu führen. Für Vorhaben nach Nr. 2.1.4 und Nr. 2.1.5 oder nach Nr. 9.1.3.1 sind die Verwendungsnachweise beim Landesamt für Umweltschutz, für alle sonstigen Vorhaben bei der Regierung einzureichen. Diese prüfen die Verwendungsnachweise und legen sie der Bewilligungsbehörde vor.
Der Verwendungsnachweis für Zuwendungen, die ausschließlich als Darlehen („Alleindarlehen“) ausgereicht worden sind, ist vom Zuwendungsempfänger mit dem von der Bank vorgesehenen Formblatt unmittelbar der ausreichenden Bank zur Prüfung zuzuleiten.