Inhalt
6.
Abrechnungsstelle für die Umzugskostenvergütung
Die Umzugskostenvergütung ist von der Beschäftigungsbehörde im Sinne des Art. 2 Abs. 7 BayUKG festzustellen und zur Zahlung anzuweisen, ist die Beschäftigungsbehörde einer Mittelbehörde nachgeordnet, ist die Mittelbehörde Abrechnungsstelle (Nr. 14 vorlVVzBayUKG). Für die zentrale Adoptionsstelle des Bayerischen Landesjugendamtes ist das Landesversorgungsamt Bayern Abrechnungsstelle.