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Text gilt ab: 01.04.2001
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2032.4-U

Pauschvergütungen für Beamte und Angestellte der Bayerischen Wasserwirtschaftsverwaltung, die im Aufsichtsdienst an Gewässern tätig sind

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen
vom 24. Juli 2001, Az. 12f-0561.0-2001/9

(AllMBl. S. 327)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen über die Pauschvergütungen für Beamte und Angestellte der Bayerischen Wasserwirtschaftsverwaltung, die im Aufsichtsdienst an Gewässern tätig sind vom 24. Juli 2001 (AllMBl. S. 327)

Für die Beamten und Angestellten der Wasserwirtschaftsverwaltung, die im Aufsichtsdienst an Gewässern tätig sind und innerhalb ihres Bezirks regelmäßig gleichartige Dienstreisen durchführen, werden gemäß Art. 19 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) an Stelle der Reisekostenvergütung nach Art. 4 Nrn. 3 und 4 BayRKG folgende monatliche Pauschvergütungen festgesetzt, die nachträglich zu zahlen sind:

Inhaltsverzeichnis

1
Pauschvergütung
2
Zuschlag zur Pauschvergütung
3
Dienstreisen außerhalb des Flussmeister- oder Aufsichtsbezirk
4
Kürzung der Pauschvergütung
5
Zahlung der Pauschvergütung
6
Übergangsvorschrift
7
In-Kraft-Treten

1 Pauschvergütung

1.1 

Flussmeister sowie Beamte und Angestellte der technischen Gewässeraufsicht erhalten für Dienstreisen innerhalb ihres Flussmeister- bzw. Aufsichtsbezirks eine monatliche Pauschvergütung von 112 €.

1.2 

Mit der Pauschvergütung für die Beamten und Angestellten der technischen Gewässeraufsicht sind auch die Auslagen für Reisen abgegolten, die wegen der zugewiesenen Aufgaben zwischen dem Aufsichtsbezirk und dem Sitz des Amtes oder des zuständigen Labors ausgeführt werden.

2 Zuschlag zur Pauschvergütung

Haben die unter Nr. 1.1 genannten Beschäftigten neben ihrem Bezirk vorübergehend noch einen weiteren Bezirk zu betreuen (z.B. bei Urlaubs- oder Krankheitsvertretung), so erhalten sie neben ihrer Pauschvergütung nach Nr. 1 einen monatlichen Zuschlag von 49 €.

3 Dienstreisen außerhalb des Flussmeister- oder Aufsichtsbezirk

Bei Dienstreisen außerhalb des Flussmeister- oder Aufsichtsbezirk, aber innerhalb des Bezirks des Wasserwirtschaftsamts wird Aufwandsvergütung nach Art. 18 BayRKG entsprechend den jeweils gültigen Bestimmungen gewährt.
Bei Dienstreisen an Geschäftsorte außerhalb des Bezirks des Wasserwirtschaftsamts wird Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des BayRKG gewährt.

4 Kürzung der Pauschvergütung

4.1 

Während Urlaub, ganztägigem Gleiten, Krankheit und sonstiger Unterbrechung der Außendiensttätigkeit von mehr als fünf Arbeitstagen im Monat ist die Pauschvergütung und der etwaige Zuschlag für jeden Arbeitstag des Abrechnungsmonats um 1/20 zu kürzen. Das Gleiche gilt, wenn die Außendiensttätigkeit aus anderen Gründen (z.B. Versetzung, Abordnung, Verwendung im Innendienst) nicht ausgeübt wird. Arbeitstage sind die in § 5 der Arbeitszeitverordnung (AzV) festgesetzten Werktage.
Als sonstige Unterbrechung der Außendiensttätigkeit gelten Dienstbefreiung nach Art. 16 UrlV und Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG, Kuraufenthalt u.ä..

4.2 

Bei Bezug von Trennungsgeld gilt Folgendes:

4.2.1 

Während des Bezugs von Trennungsreisegeld nach § 5 BayTGV wird die Pauschvergütung nicht gewährt.

4.2.2 

Während des Bezugs von Trennungstagegeld nach § 6 BayTGV innerhalb eines ganzen Monats ist die Pauschvergütung um 44 € zu kürzen. Wird Trennungstagegeld nur für Teile eines Monats gewährt, so ist die Pauschvergütung für jeden innerhalb dieser Zeit liegenden Arbeitstag um 1/20 aus 44 € zu kürzen.

4.2.3 

Während des Bezugs von Trennungsgeld nach § 9 BayTGV wird neben der Pauschvergütung ein Verpflegungszuschuss nach § 9 Abs. 2 BayTGV nur insoweit gewährt, als der für den jeweiligen Kalendermonat zustehende Gesamtbetrag des Verpflegungszuschusses die für den gleichen Zeitraum nach dieser Bekanntmachung zustehende Pauschvergütung übersteigt (§ 9 Abs. 7 BayTGV).

5 Zahlung der Pauschvergütung

Die Pauschvergütung ist monatlich bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die Regelungen zur Ausschlussfrist (Art. 3 Abs. 5 BayRKG) gelten sinngemäß.

6 Übergangsvorschrift

Bis zum 31. Dezember 2001 werden
in Nr. 1.1 der Betrag von 112 € durch 217 DM,
in Nr. 2 der Betrag von 49 € durch 95 DM,
in Nr. 4.2.2 der Betrag von 44 € durch 86 DM,
ersetzt.

7 In-Kraft-Treten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2001 in Kraft.

Dr. Fischer-Heidlberger
Ministerialdirektor
EAPL 033
GAPl 0561