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Text gilt ab: 01.04.2001

4   Kürzung der Pauschvergütung

4.1  

Während Urlaub, ganztägigem Gleiten, Krankheit und sonstiger Unterbrechung der Außendiensttätigkeit von mehr als fünf Arbeitstagen im Monat ist die Pauschvergütung und der etwaige Zuschlag für jeden Arbeitstag des Abrechnungsmonats um 1/20 zu kürzen. Das Gleiche gilt, wenn die Außendiensttätigkeit aus anderen Gründen (z.B. Versetzung, Abordnung, Verwendung im Innendienst) nicht ausgeübt wird. Arbeitstage sind die in § 5 der Arbeitszeitverordnung (AzV) festgesetzten Werktage.
Als sonstige Unterbrechung der Außendiensttätigkeit gelten Dienstbefreiung nach Art. 16 UrlV und Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayBG, Kuraufenthalt u.ä..

4.2  

Bei Bezug von Trennungsgeld gilt Folgendes:

4.2.1  

Während des Bezugs von Trennungsreisegeld nach § 5 BayTGV wird die Pauschvergütung nicht gewährt.

4.2.2  

Während des Bezugs von Trennungstagegeld nach § 6 BayTGV innerhalb eines ganzen Monats ist die Pauschvergütung um 44 € zu kürzen. Wird Trennungstagegeld nur für Teile eines Monats gewährt, so ist die Pauschvergütung für jeden innerhalb dieser Zeit liegenden Arbeitstag um 1/20 aus 44 € zu kürzen.

4.2.3  

Während des Bezugs von Trennungsgeld nach § 9 BayTGV wird neben der Pauschvergütung ein Verpflegungszuschuss nach § 9 Abs. 2 BayTGV nur insoweit gewährt, als der für den jeweiligen Kalendermonat zustehende Gesamtbetrag des Verpflegungszuschusses die für den gleichen Zeitraum nach dieser Bekanntmachung zustehende Pauschvergütung übersteigt (§ 9 Abs. 7 BayTGV).