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Text gilt ab: 01.04.2001

3   Dienstreisen außerhalb des Flussmeister- oder Aufsichtsbezirk

Bei Dienstreisen außerhalb des Flussmeister- oder Aufsichtsbezirk, aber innerhalb des Bezirks des Wasserwirtschaftsamts wird Aufwandsvergütung nach Art. 18 BayRKG entsprechend den jeweils gültigen Bestimmungen gewährt.
Bei Dienstreisen an Geschäftsorte außerhalb des Bezirks des Wasserwirtschaftsamts wird Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des BayRKG gewährt.