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Text gilt ab: 09.02.1998

3.2 

Sind im Einzelfall die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten höher als der Gesamtbetrag der Aufwandsvergütung nach Nr. 3.1, so werden sie bis zu 150 v. H. des Gesamtbetrages des vollen Übernachtungsgeldes (Art. 10 Abs. 2 BayRKG) erstattet. Art. 10 Abs. 3 Satz 3 BayRKG ist anzuwenden.