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Aufwandsvergütung nach Art. 17 BayRKG
1.1
1.2
2.1
2.2
2.3
2.4
3.1
3.2
3.3
Inhalt
Text gilt ab: 09.02.1998
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2.2
Werden an einem Kalendertag mehrere Reisen ausgeführt, so wird jede Reise für sich berechnet; insgesamt werden jedoch nicht mehr als acht Zehntel des vollen Tagegeldes gewährt.