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Text gilt ab: 01.04.2024

3. Zahlung des Dienstkleidungszuschusses

3.1 Gutschrift auf dem Dienstkleidungskonto

75 v. H. des voraussichtlichen Jahresbetrages des Dienstkleidungszuschusses werden den Beamten zum 1. April auf ihren Dienstkleidungskonten beim Bayerischen Polizeiverwaltungsdienst gutgeschrieben.
Über- oder Minderzahlungen sollen möglichst bei der Festsetzung für das folgende Jahr berücksichtigt werden.

3.2 Barauszahlung durch die Bezirksfinanzdirektion München, Bezügestelle***

nunmehr: zuständige Bezügestelle des Landesamts für Finanzen

25 v. H. des Monatsbetrages des Dienstkleidungszuschusses werden an die Beamten als Instandsetzungsbeitrag von der Bezirksfinanzdirektion München, Bezügestelle***, mit den Dienstbezügen gezahlt.

3.3 Erhöhte Barauszahlung

3.3.1

Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 erhalten
die überwiegend im Personenschutz eingesetzten Beamten
die hauptamtlich in der Werbung verwendeten Beamten
die Beamten der Filmstelle des Polizeipräsidiums Mittelfranken und die Beamten des Beweissicherungs- und Dokumentationstrupps beim Polizeipräsidium München
die im Dienst überwiegend Zivilkleidung tragen, 50 v. H. des Monatsbetrages des Dienstkleidungszuschusses mit den Dienstbezügen ausbezahlt; 50 v. H. werden den Dienstkleidungskonten der Beamten beim Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gutgeschrieben.

3.3.2

Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 erhalten
die Beamten der Zivilen Einsatzgruppen
die Jugendbeamten einschließlich ihrer Vertreter
die Beamten der Spezialeinsatzkommandos
die Beamten der Filmstelle des Polizeipräsidiums Mittelfranken und die Beamten des Dokumentationstrupps beim Polizeipräsidium Oberbayern
die den Dienst nahezu ausschließlich in Zivilkleidung verrichten, 75 v. H. des Monatsbetrages des Dienstkleidungszuschusses mit den Dienstbezügen ausbezahlt; 25 v. H. werden den Dienstkleidungskonten der Beamten beim Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gutgeschrieben.

3.4 Rückforderungsvorbehalt

Soweit der Dienstkleidungszuschuss im Voraus gezahlt wird, steht er unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

*** [Amtl. Anm.:] nunmehr: zuständige Bezügestelle des Landesamts für Finanzen