Inhalt
3.
Zahlung des Dienstkleidungszuschusses
3.1
Gutschrift auf dem Dienstkleidungskonto
75 v. H. des voraussichtlichen Jahresbetrages des Dienstkleidungszuschusses werden den Beamten zum 1. April auf ihren Dienstkleidungskonten beim Bayerischen Polizeiverwaltungsdienst gutgeschrieben.
Über- oder Minderzahlungen sollen möglichst bei der Festsetzung für das folgende Jahr berücksichtigt werden.
3.2
Barauszahlung durch die Bezirksfinanzdirektion München, Bezügestelle***nunmehr: zuständige Bezügestelle des Landesamts für Finanzen
25 v. H. des Monatsbetrages des Dienstkleidungszuschusses werden an die Beamten als Instandsetzungsbeitrag von der Bezirksfinanzdirektion München, Bezügestelle, mit den Dienstbezügen gezahlt.
3.3
Erhöhte Barauszahlung
3.3.1
Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 erhalten
- −
die überwiegend im Personenschutz eingesetzten Beamten
- −
die hauptamtlich in der Werbung verwendeten Beamten
- −
die Beamten der Filmstelle des Polizeipräsidiums Mittelfranken und die Beamten des Beweissicherungs- und Dokumentationstrupps beim Polizeipräsidium München
die im Dienst überwiegend Zivilkleidung tragen, 50 v. H. des Monatsbetrages des Dienstkleidungszuschusses mit den Dienstbezügen ausbezahlt; 50 v. H. werden den Dienstkleidungskonten der Beamten beim Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gutgeschrieben.
3.3.2
Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 erhalten
- −
die Beamten der Zivilen Einsatzgruppen
- −
die Jugendbeamten einschließlich ihrer Vertreter
- −
die Beamten der Spezialeinsatzkommandos
- −
die Beamten der Filmstelle des Polizeipräsidiums Mittelfranken und die Beamten des Dokumentationstrupps beim Polizeipräsidium Oberbayern
die den Dienst nahezu ausschließlich in Zivilkleidung verrichten, 75 v. H. des Monatsbetrages des Dienstkleidungszuschusses mit den Dienstbezügen ausbezahlt; 25 v. H. werden den Dienstkleidungskonten der Beamten beim Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gutgeschrieben.
3.4
Rückforderungsvorbehalt
Soweit der Dienstkleidungszuschuss im Voraus gezahlt wird, steht er unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
[Amtl. Anm.:] nunmehr: zuständige Bezügestelle des Landesamts für Finanzen