Inhalt
7.
Dienstkleidungszuschuss für Angestellte
7.1
Angestellte, die zur Überwachung des ruhenden Verkehrs verwendet werden und dabei Polizeivollzugsaufgaben wahrnehmen (Art. 2 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz), tragen eine besondere Dienstkleidung; sie sind Selbsteinkleider nach Nr. 1.2.
7.2
Die Vorschriften für Selbsteinkleider gelten sinngemäß auch für Angestellte nach Nr. 7.1.
7.3
Die Kürzungsbestimmungen der Nr. 2.2 Satz 2 und Nr. 2.2.1 sind sinngemäß anzuwenden.
Der Instandsetzungsbeitrag (Nr. 3.2) wird von den Staatsoberkassen monatlich mit der Vergütung gezahlt.