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PolDKlVS
Text gilt ab: 01.01.1989

2. Dienstkleidungszuschuss für Beamte der Schutzpolizei

2.1 Anspruch

Für die Instandhaltung und die Erneuerung der Dienstkleidungsstücke wird den Selbsteinkleidern ein Zuschuss (Dienstkleidungszuschuss) von dem auf den Empfang der Erstausstattung folgenden Tag an gewährt.
Wird die Erstausstattung bereits ausgegeben, bevor eine Versetzung wirksam wird, so ist der Dienstkleidungszuschuss von dem Tag der Versetzung an zu gewähren.

2.2 Höhe

Der Dienstkleidungszuschuss beträgt monatlich
für Beamte, die ständig Dienstkleidung zu tragen haben oder regelmäßig überwiegend Außendienst leisten, einschließlich der hauptamtlich in der Werbung verwendeten Beamten 40 DM,**
für die im Lebensmittelüberwachungsdienst eingesetzten Beamten 20 DM,
für die anderen Beamten 24 DM.
Solange die Erstausstattung noch nicht in das Eigentum der Beamten übergegangen ist (Nr. 1.2 Satz 4), beträgt der Dienstkleidungszuschuss die Hälfte der genannten Sätze.

2.2.1 Dienstkleidungszuschuss während der Ausbildung

Die an der Ausbildung für den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst teilnehmenden Beamten erhalten während der Dauer der praktischen Ausbildung (§ 11 Abs. 5 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst – APOgPol, § 13 Abs. 3 Verordnung über die Laufbahn der Bayerischen Polizeivollzugsbeamten – LbVPol) den Dienstkleidungszuschuss nach Nr. 2.2.
Während der Dauer der theoretischen Ausbildung erhalten die Beamten den gekürzten Dienstkleidungszuschuss von 24 DM monatlich oder von 12 DM monatlich vor Eigentumsübergang.
Während der Dauer der Ausbildung an der Berufsaufbauschule zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses erhalten die Beamten den gekürzten Dienstkleidungszuschuss nach Absatz 1 Satz 2.

2.2.2 Dienstkleidungszuschuss bei Teilzeitbeschäftigung

Für Beamte, deren Arbeitszeit nach Art. 80a oder 86a BayBG ermäßigt ist, beträgt der Dienstkleidungszuschuss 60 v. H. der jeweiligen Sätze, abgerundet auf volle Deutsche Mark.

2.2.3 Dienstkleidungszuschuss für einen Teil des Monats

Besteht Anspruch auf Dienstkleidungszuschuss nicht für einen vollen Kalendermonat, ist nur der Teil des Dienstkleidungszuschusses zu zahlen, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

** [Amtl. Anm.:] Die noch enthaltenen DM-Beträge werden mit dem Faktor 1,9558 in Euro umgerechnet.