Inhalt
5.
Nicht verbrauchte Guthabenbeträge auf dem Dienstkleidungskonto
Stirbt der Beamte oder entfällt für den Selbsteinkleider die Pflicht, Dienstkleidung zu tragen, so wird sein Guthaben auf dem Dienstkleidungskonto, das zum Zeitpunkt des Ablebens oder der Entpflichtung vorhanden ist, vereinnahmt.