Inhalt

DVVstP
Text gilt ab: 01.03.2015

2. Verwahrung bei der Dienststelle

2.1 

Die Verwahrung von Verwahrstücken bei der Dienststelle erfolgt grundsätzlich in verschließbaren Räumen und Behältnissen. Die zur Verwahrung benutzten Räume müssen von den Angehörigen der Dienststelle beaufsichtigt oder in anderer Weise ausreichend gesichert werden können.

2.2 

Verwahrstücke können auch in einem offenen Umschlag bei den Akten belassen werden. Der Umschlag ist mit dem Vorgang fest zu verbinden.