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Inhaltsverzeichnis
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Dienstvorschrift für die Behandlung von Verwahrstücken bei staatlichen Polizeidienststellen
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1. Allgemeines
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2. Verwahrung bei der Dienststelle
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3. Besonders gesicherte Verwahrung bei der Dienststelle
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4. Verwahrung außerhalb der Dienststelle
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5. Kennzeichnung
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6. Verwalter
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7. Nachweisung
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8. Einlieferung, Ausgabe und Versendung
9. Verwahrung von Fundgegenständen
10. Kosten
11. Inkrafttreten
[Schlussformel]
Anlagen
Inhalt
DVVstP
Text gilt ab: 01.03.2015
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9.
Verwahrung von Fundgegenständen
Über Fundgegenstände, die von der Polizei (etwa zum Zweck der Sicherstellung) zurückgehalten werden müssen, ist die Gemeindeverwaltung zu unterrichten, wenn der polizeiliche Zweck es zulässt.