Inhalt

DVVstP
Text gilt ab: 01.03.2015

4. Verwahrung außerhalb der Dienststelle

4.1 

Kann ein Verwahrstück wegen seines Wertes, seiner Art, Größe oder Beschaffenheit bei der Dienststelle nicht sicher genug verwahrt werden, so ist hierüber sofort der nächstvorgesetzten Dienststelle zu berichten. Diese entscheidet über die weitere Verwahrung. Kann hierfür eine andere Polizeidienststelle nicht in Anspruch genommen werden, so ist eine andere geeignete Stelle oder Einrichtung (Geldinstitut, Möbeltransportunternehmen, Abschleppdienst usw.) mit der Verwahrung zu beauftragen.

4.2 

Muss ein Gegenstand am Ort der Sicherstellung oder Beschlagnahme belassen werden, so ist er gleichfalls als Verwahrstück zu behandeln. Der Betroffene ist auf § 133 StGB und gegebenenfalls auf § 136 StGB hinzuweisen. Eine unterschriftliche Bestätigung des Betroffenen ist anzustreben. Sie kann mit einer Bescheinigung gemäß Art. 26 Abs. 2 PAG oder § 107 StPO verbunden werden.

4.3 

Für die Verwahrung explosionsgefährlicher Stoffe und diesen gleichstehender Stoffe und Gegenstände gilt die Bekanntmachung über die Tätigkeit der Polizei im Sprengstoffwesen vom 5. Februar 2015 (AllMBl S. 76).

4.4 

Geldbeträge von mehr als 50 €, die nicht innerhalb kurzer Frist weitergeleitet oder herausgegeben werden können, sollen der zuständigen Staatsoberkasse zur Verwahrung zugeleitet werden. Soweit eine Bareinzahlung bei der Staatsoberkasse (oder bei einer Zahlstelle) nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, erfolgt die Zuleitung durch Überweisung, bei Fehlen eines Kontos durch Bareinzahlung auf das Konto der zuständigen Staatsoberkasse, der dann entsprechende Annahmeanordnung (Verwahrtitel) zu erteilen ist. Müssen die Geldbeträge in den eingelieferten Stücken erhalten bleiben, so ist nach Absatz 1 zu verfahren.

4.5 

Durch eine Verwahrung außerhalb der Dienststelle wird der amtliche Gewahrsam nicht aufgehoben. Die Vorschriften der §§ 688 ff. BGB bleiben unberührt.