Inhalt

DVVstP
Text gilt ab: 01.03.2015

1. Allgemeines

1.1 

Bewegliche Gegenstände, die durch Sicherstellung, Beschlagnahme oder auf andere Weise in den Gewahrsam der Polizei gelangen (Verwahrstücke), sind nach dieser Dienstvorschrift zu verwahren. Auf die gesonderten Regelungen für die polizeiliche Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem illegalen Umgang mit radioaktiven Stoffen wird hingewiesen.

1.2 

Verwahrstücke sind vor Verlust oder Wertminderung zu schützen und, wenn sie der Überführung dienen können, in ihrem Beweiswert zu erhalten. Für einen lückenlosen Nachweis sämtlicher Verwahrstücke ist zu sorgen.

1.3 

Die Verwahrung endet, wenn das Verwahrstück an eine zuständige Behörde oder Dienststelle abgegeben (weitergeleitet), an einen Berechtigten herausgegeben oder vernichtet oder unbrauchbar gemacht wird.

1.4 

Wird ein Verwahrstück verwertet (veräußert), so tritt an seine Stelle der Erlös.