Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2015
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2025

3.  

Art. 11 Abs. 2 DolmG legt den Wortlaut des Bestätigungsvermerks fest, mit dem die öffentlich bestellten Übersetzer und Dolmetscher (die Bestellung als Dolmetscher schließt in Bayern die Bestellung als Übersetzer mit ein – vgl. Art. 1 Abs. 2 DolmG) die Richtigkeit und Vollständigkeit einer von ihnen gefertigten oder geprüften Sprachenübertragung bestätigen.