Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2015
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2025

1.  

Es wird gebeten, entsprechend Nr. 8 DolmGABek zu verfahren, die zur Heranziehung von Dolmetschern und Übersetzern Folgendes bestimmt:
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8.1

1Sprachübertragungen für gerichtliche und behördliche Zwecke sollen grundsätzlich nur Dolmetscher und Übersetzer vornehmen, die in der länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen sind. 2Aus der Datenbank geht hervor, in welchem Land ein öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher (Übersetzer) tätig ist. 3Bei nur vorübergehend und gelegentlich tätigen Dolmetschern und Übersetzern ist die Bestellungs- und Anerkennungsbehörde des Niederlassungsstaats aus der Datenbank ersichtlich.

8.2

1Andere geeignete Dolmetscher und Übersetzer können herangezogen werden, wenn eingetragene Dolmetscher und Übersetzer nicht zur Verfügung stehen oder wenn deren Heranziehung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. 2Ohne ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Richters, Staatsanwalts oder Rechtspflegers sollen die Geschäftsstellen die Ladung oder Beauftragung eines nicht eingetragenen Dolmetschers oder Übersetzers nicht bewirken. “
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