Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 07.01.2015
7.
Nachweis und Prüfung der Verwendung

7.1

Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 1. April des Folgejahres der Bewilligungsbehörde, die die Prüfung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung vornimmt, vorzulegen. Die bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke sind zu verwenden. Es sind ein Sachbericht inklusive statistischer Erhebungen zur Evaluation sowie Nachweise bei der Bewilligungsbehörde einzureichen, die Auskunft darüber geben, dass die geförderten Fachkräfte im vorgesehenen Umfang in dem jeweiligen Aufgabenbereich dieser Richtlinie beschäftigt waren und der Zweck dieser Förderung erfüllt wurde.

7.2

Sachlich zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen ist die Bewilligungsbehörde.