Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 07.01.2015
6.
Auszahlungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag frühestens zum 1. Juli des Förderjahres eine erste Teilauszahlung bewilligen. Die Teilauszahlung darf maximal 70 v. H. der bewilligten Zuwendung betragen. Der Restbetrag der bewilligten Zuwendungssumme kann frühestens zum 1. November des Förderjahres angefordert werden.