Inhalt

Text gilt ab: 31.07.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 07.01.2015
6.
Auszahlungsverfahren
Bei Nr. 1 (Familienpflege) und Nr. 2 (Angehörigenarbeit) kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag frühestens zum 1. Juli des Förderjahres eine erste Teilauszahlung bewilligen. Die Teilauszahlung darf maximal 70 v. H. der bewilligten Zuwendung betragen. Der Restbetrag der bewilligten Zuwendungssumme kann frühestens zum 1. November des Förderjahres angefordert werden. Bei Nr. 3 (Pflegestützpunkte) erfolgt die Auszahlung der bewilligten Zuwendung nach Prüfung des Verwendungsnachweises.