Inhalt

Text gilt ab: 31.07.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 07.01.2015
5.
Antrags- und Bewilligungsverfahren

5.1

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege (LfP). Der Träger reicht den Antrag unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke bis spätestens 31. Dezember des dem Förderjahr vorangehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde ein, die für die Abwicklung des Förderverfahrens zuständig ist. Das Förderjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet spätestens am 31. Dezember desselben Jahres. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt mit der Antragstellung allgemein als erteilt. Bei bereits in der Förderung befindlichen Trägern reicht es aus, wenn bei der Antragstellung die Änderungen gegenüber dem Vorjahr angegeben werden. Die Bewilligungsbehörde unterstützt die Bemühungen von Trägern, die die Fördervoraussetzung nach Nr. 1.4.2 durch eine trägerübergreifende Kooperation anstreben. Über die Bewilligung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Eingang des vollständigen Antrags. Die Zuwendungsentscheidung kann auch in Form eines vorläufigen Verwaltungsakts auf Grundlage des zuletzt geprüften Ausgaben- und Finanzierungsplans getroffen werden, dem allerdings zwingend eine abschließende, zweite Entscheidung in einem Schlussbescheid nachfolgen muss. Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention erhält einen elektronischen Abdruck aller Bescheide. Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

5.2

Die Bewilligungsbehörde prüft die Einhaltung EU-beihilferechtlicher Vorgaben.