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Text gilt ab: 31.07.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 07.01.2015
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2175.5-G

Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 7. Januar 2015, Az. 43b-G8300-2014/195-5
(AllMBl. S. 56)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ vom 7. Januar 2015 (AllMBl. S. 56), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. Juli 2025 (BayMBl. Nr. 311) geändert worden ist
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften – VVK –, Anlage 3 der VV zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen für die Familienpflege, die Angehörigenarbeit und Pflegestützpunkte im „Bayerischen Netzwerk Pflege“.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden. Der Freistaat Bayern geht davon aus, dass sich die Landkreise, kreisfreien Städte und Bezirke ebenfalls mit freiwilligen Zuwendungen beteiligen.