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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 38
Unterrichtsübersichten
1Die Schule legt der vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde jährlich vorläufige und endgültige Unterrichtsübersichten nach näherer Anweisung vor. 2Veränderungen im Lehrkräftebedarf sind der vorgesetzten Behörde nach Maßgabe der für die einzelnen Schularten geltenden Regelungen zu melden.