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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 27
Einzelne Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters
(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler, regelt die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu Klassen und Gruppen nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften sowie die Verteilung der Unterrichtsräume und verteilt den Unterricht und die sonstigen dienstlichen Aufgaben auf die Lehrkräfte. 2Hierbei sowie bei der Bestellung der Klassenleiterinnen oder der Klassenleiter sollen die besonderen Gegebenheiten der Klasse und die fachliche und persönliche Eignung der Lehrkräfte sowie deren weitere Dienstaufgaben berücksichtigt werden. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter achtet auf möglichst gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte. 4Begründeten Wünschen der Lehrkräfte bezüglich ihres Einsatzes kann im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen werden. 5Die Belange schwerbehinderter Lehrkräfte sind zu beachten (§ 8). 6Die Lehrkraft hat jedoch insbesondere keinen Anspruch auf den Unterricht in bestimmten Klassen oder Gruppen oder zu bestimmten Zeiten oder auf einen unterrichtsfreien Tag im Stundenplan.
(2) 1Über die in der Dienstordnung und in den Schulordnungen geregelten Fälle hinaus kann die Schulleiterin oder der Schulleiter das Kollegium oder Teile des Kollegiums aus besonderen Gründen auch kurzfristig zu Dienstbesprechungen einberufen. 2Die in den Schulordnungen geregelten Zuständigkeiten der Lehrerkonferenz bleiben davon unberührt. 3Insbesondere können bei diesen Dienstbesprechungen keine Beschlüsse gefasst werden, die der Lehrerkonferenz vorbehalten sind.
(3) 1Zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 57 Abs. 2 BayEUG informiert sich die Schulleiterin oder der Schulleiter über das Unterrichtsgeschehen auch durch Besuch des Unterrichts. 2Sie bzw. er achtet unter anderem darauf, dass die Anforderungen in den einzelnen Fächern das rechte Maß einhalten. 3Ihre bzw. seine Beobachtungen werden mit der Lehrkraft besprochen.
(4) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt für eine gleichmäßige Verteilung der schriftlichen Aufgaben über das ganze Schuljahr sowie für die Angemessenheit der Aufgabenstellung und der Benotung durch die Lehrkräfte. 2Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter die Änderung einer Note für erforderlich, ohne ein Einverständnis mit der Lehrkraft hierüber erzielen zu können, so entscheidet die Lehrerkonferenz. 3Stellt sie bzw. er nach Rücksprache mit der Lehrkraft und gegebenenfalls mit der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer bzw. der Fachschaftsleiterin oder dem Fachschaftsleiter der Schule fest, dass die Anforderungen in einer Schulaufgabe, Kurzarbeit, Probearbeit oder Stegreifaufgabe für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war, so kann sie bzw. er die Aufgabe für ungültig erklären und die Anfertigung einer neuen anordnen.
(5) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Lehrkräfte über dienstliche Vorschriften und Weisungen der Schulaufsichtsbehörden und im Rahmen der bestehenden Vorschriften über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule. 2Für die Unterrichtung des Elternbeirats gilt Art. 67 Abs. 1 BayEUG.
(6) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter überwacht die Ordnungsmaßnahmen (Art. 86 Abs. 2 BayEUG). 2Die schriftlichen Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten, gegebenenfalls an die Ausbildenden oder Arbeitgeber, über Ordnungsmaßnahmen der Lehrkräfte werden ihr bzw. ihm vor Auslauf vorgelegt.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Schule als Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO, Art. 3 Abs. 2 BayDSG) personenbezogene Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung, dem Bayerischen Datenschutzgesetz und anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz verarbeitet.
(8) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Akten, insbesondere für eine sichere Aufbewahrung von Prüfungsaufgaben, schutzwürdigen Formularen und ähnlichen Schriftstücken zu sorgen. 2Soweit in der Schulanlage eine sichere Aufbewahrung nicht möglich ist, hat sich die Schulleiterin oder der Schulleiter an den Aufwandsträger zu wenden.
(9) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter arbeitet im Rahmen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes mit dem Personalrat vertrauensvoll zusammen (vgl. Art. 67 BayPVG). 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Schwerbehindertenvertretung arbeiten in der Frage der Teilhabe schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben in der Dienststelle eng zusammen und bemühen sich um einvernehmliche Lösungen.
(10) Bei der Organisation von Maßnahmen der Jugendhilfe, insbesondere bei der Einrichtung und Durchführung von Jugendsozialarbeit an Schulen, kooperiert die Schulleiterin oder der Schulleiter mit den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe.
(11) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter verfolgt bei der Schulentwicklung das Ziel der inklusiven Schule. 2Sie oder er organisiert die Rahmenbedingungen und kooperiert dabei mit der Schulleitung der jeweiligen Förderschule, dem Schulaufwandsträger und mit außerschulischen Partnern.