Inhalt

VVWas
Text gilt ab: 01.12.2021

7. Teil 6 Zuständigkeit, Verfahren

7.1  Art. 63 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

7.1.1 Zuständigkeiten Großer Kreisstädte und größerer kreisangehöriger Gemeinden

Große Kreisstädte sind nach § 1 Nr. 2 GrKrV in Teilbereichen für den wasserrechtlichen Vollzug zuständig. Im gleichen Umfang sind kreisangehörige Gemeinden, denen nach Art. 53 Abs. 2 BayBO Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen worden sind (§ 5 ZustVBau), im Umfang dieser Übertragung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 3 für den wasserrechtlichen Vollzug zuständig.

7.1.2 Bestimmung der Zuständigkeit im Grenzbereich zu anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland

Sind bayerische Behörden und zugleich Behörden eines anderen Landes nach Art. 3 BayVwVfG zuständig, so sind die Anträge zur Bestimmung einer gemeinsamen Behörde dem StMUV vorzulegen.

7.1.3 Wasserrechtliche Vorhaben an der Grenze zu anderen Staaten

7.1.3.1 Republik Österreich

Für wasserwirtschaftliche Vorhaben im Grenzbereich zur Republik Österreich wird auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit („Regensburger Vertrag“, veröffentlicht im GVBl 1990 S. 478) und auf die darauf Bezug nehmenden Rundschreiben hingewiesen.

7.1.3.2 Tschechische Republik

Für wasserwirtschaftliche Vorhaben im Grenzbereich zur Tschechischen Republik ist der Vertrag vom 12. Dezember 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern (BGBl II 1997 S. 924) zu beachten. Für die Zusammenarbeit an den bayerisch-tschechischen Grenzgewässern ist der „Ständige Ausschuss Bayern“ zuständig, dessen Leitung auf bayerischer Seite vom StMUV wahrgenommen wird. Das StMUV wird dabei vom Grenzgewässersekretariat beim WWA Hof unterstützt.

7.1.3.3 Bodensee

Auf dem Gebiet des Gewässerschutzes für den Bodensee sind das Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 (BayRS 1011-12-S) und die Bodensee-Richtlinien 2005 der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB) maßgebend. Die Richtlinien sind im Internet unter www.igkb.de zugänglich.

7.1.4 Zuständigkeiten bei Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen

Die Zuständigkeiten bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen werden für die zum Geschäftsbereich des StMUV gehörenden Behörden in UMS geregelt, welche die aktuellen Aufgabenstellungen beschreiben und die laufenden Entwicklungen bei der Gewässerbewirtschaftung berücksichtigen.

7.2  Art. 65 Private Sachverständige

7.2.1 Anerkennungsbereich

Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft werden vom LfU jeweils bezogen auf einen bestimmten fachlichen Bereich anerkannt. Die Sachverständigentätigkeit ist jeweils auf die Zulassungsbereiche beschränkt.

7.2.2 Bekanntmachung

Das LfU gibt die anerkannten privaten Sachverständigen vierteljährlich im Internet bekannt.

7.2.3 Aufsicht

Beschwerden über die Tätigkeit privater Sachverständiger sind dem LfU zur weiteren Verwendung im Rahmen einer Prüfung, ob die Sachverständigentätigkeit ordnungsgemäß ausgeübt worden ist, zu übermitteln.

7.3  Art. 66 Prüflaboratorien

7.3.1 Zulassungsbereich

Prüflaboratorien lässt das LfU jeweils bezogen auf einen bestimmten fachlichen Bereich zu. Die Tätigkeit des Prüflaboratoriums ist jeweils auf die Zulassungsbereiche beschränkt. Private Sachverständige im Anerkennungsbereich § 1 Nr. 6 der VPSW müssen gleichzeitig auch für den Bereich Probenahme und allgemein Kenngrößen nach der LaborV zugelassen sein.

7.3.2 Aufsicht

Für Beschwerden gegenüber Prüflaboratorien vgl. die Ausführungen zu Art. 65.

7.4  Art. 67 Antragstellung und Pläne

7.4.1 Antragsberatung

Der Antragsteller ist bereits im Vorfeld der Antragstellung – soweit im Einzelfall möglich – nach Art. 25 BayVwVfG bzw. nach § 1 Abs. 3 WPBV zu beraten. Insbesondere ist der Antragsteller so früh wie möglich zu informieren, wenn das Verfahren nach Art. 70 anzuwenden ist oder aus bestimmten Gründen nicht anwendbar ist.
In geeigneten Fällen soll ein Vorgespräch mit den wichtigsten zu beteiligenden Behörden und Stellen durchgeführt werden (Antragskonferenz).
Unterliegt das Vorhaben der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, wird auf § 5 UVPG hingewiesen.

7.4.2 Vorprüfung des Antrags durch die KVB

7.4.2.1 Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren

Art und Zahl der in den einzelnen wasserrechtlichen Verfahren erforderlichen Pläne und Beilagen (Unterlagen) sind in der WPBV festgelegt.
Damit wegen des Sternverfahrens (Nr. 7.4.4.1) keine zusätzlichen Mehrfertigungen verlangt werden müssen, kann die KVB mit dem Antragsteller die Vorlage von Kurzfassungen mit ausgesuchtem Inhalt vereinbaren, soweit dies zu einer Vereinfachung des Verfahrensablaufs führt.
In Fällen, in denen eine Stellungnahme des LfU einzuholen ist, ist auf die Vorlage eines weiteren Übersichtslageplans und eines weiteren Erläuterungsberichts zu achten. Zusätzliche Unterlagen sind auch dann erforderlich, wenn das LfU als Sachverständiger in wasserrechtlichen Verfahren oder zu radioökologischen Fragen tätig wird.
Die KVB muss die zu Beteiligenden darauf hinweisen, dass die vollständigen Unterlagen bei ihr eingesehen werden können.

7.4.2.2 Rechtliche Vorprüfung

Die KVB prüft – soweit nötig in Absprache mit dem amtlichen Sachverständigen und gegebenenfalls mit weiteren Fachstellen – unverzüglich, ob der Antrag und die dafür erforderlichen Unterlagen (Nr. 7.4.2.1) vollständig und so aussagekräftig sind, um alle durch das Vorhaben berührten Rechtsfragen beurteilen und entscheiden zu können. Sind die Unterlagen nicht vollständig, so ist unverzüglich auf ihre Vervollständigung hinzuwirken.
Die KVB prüft ferner unverzüglich, ob dem Vorhaben zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist dies der Fall, wird das Verfahren nicht eröffnet. Nimmt der Antragsteller seinen Antrag nach entsprechender Beratung nicht zurück, wird der Antrag abgelehnt.

7.4.2.3 Technische Vorprüfung

Die KVB (Schnittstellenfunktion der fkS) prüft ferner bereits bei Antragstellung,
a)
ob nach Vorprüfung der wasserrechtlichen Fragen wasserwirtschaftliche Belange durch ein Vorhaben berührt sind, um eine nicht erforderliche Beteiligung des WWA zu vermeiden,
b)
ob die anstehenden wasserwirtschaftlichen Fragen selbst beantwortet werden können,
c)
welche Gesichtspunkte bei einer notwendigen Beteiligung des WWA aus der Sicht der KVB geprüft werden müssen, um eine pauschale nicht näher konkretisierte Einschaltung des WWA zu vermeiden,
d)
ob die Antragsunterlagen schon bei einer ersten Durchsicht als unvollständig oder unbrauchbar bewertet werden können und deshalb von der KVB zusätzliche Unterlagen vom Antragsteller anzufordern sind, bevor eine Detailprüfung beginnen kann.

7.4.3 Projektmanager

Für die Einsetzung von Projektmanagern gilt Nr. 3.3.3 OR.

7.4.4 Anhörungsverfahren

Grundsätzlich ist auf eine frühzeitige und möglichst umfassende Information der berührten Öffentlichkeit vor dem Beginn rechtlicher Verfahren zur Projektumsetzung durch den Antragsteller hinzuwirken.

7.4.4.1 Sternverfahren

Liegen Antrag und Unterlagen für das wasserrechtliche Verfahren vollständig vor, hört die KVB die Beteiligten und die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (Träger öffentlicher Belange), an. Die Beteiligung erfolgt im Sternverfahren. Die KVB weist darauf hin, zu welchen Fragen aus rechtlicher Sicht eine besondere Stellungnahme erforderlich ist.
Die KVB hat gegenüber der anzuhörenden Behörde klarzustellen, in welcher Funktion diese angehört wird. Auf die Regelung zur Entschädigung von Sachverständigen nach Nr. 7.4.7 wird hingewiesen.
Wird im wasserrechtlichen Verfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 33 bis 35 BauGB entschieden, so ist gleichzeitig auch das nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderliche Einvernehmen der Gemeinde einzuholen. Das gilt insbesondere für Fälle, in denen dem wasserrechtlichen Verfahren gegenüber der Baugenehmigung nach Art. 56 BayBO der Vorrang zukommt. Das Einvernehmen ist nicht erforderlich bei wasserrechtlichen Planfeststellungen, die Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung betreffen, wenn die Gemeinde beteiligt wird (§ 38 BauGB). Die gemeindlichen Belange sind jedoch in die Planungsentscheidung einzustellen.
Die KVB hat den Antragsteller über die zu beteiligenden Behörden und den geplanten zeitlichen Ablauf des wasserrechtlichen Verfahrens zu unterrichten. Damit sind keine verbindlichen Zusagen über den Verfahrensablauf verbunden. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen.

7.4.4.2 Frist zur Stellungnahme

Für die Abgabe der Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange im Rahmen des Sternverfahrens ist in der Regel eine Höchstfrist von zwei Monaten zu setzen. Spezialgesetzliche Fristen gehen vor. Kommt es zu Verzögerungen, ist dies gegenüber der KVB zu begründen.
Äußert sich die angehörte Stelle nicht, so kann die KVB daraus schließen, dass keine Stellungnahme zum Vorhaben abgegeben wird, es sei denn, die Verzögerung wurde von der angehörten Stelle angekündigt. Verzögerungen sind gegenüber der KVB zu begründen. Im Verfahren nach Art. 69 Satz 2 und Planfeststellungsverfahren nach § 70 sowie nach Art. 73 Abs. 3 veranlasst die KVB die Auslegung der Unterlagen und die Bekanntmachung des Vorhabens durch die Gemeinden (Art. 73 BayVwVfG).

7.4.4.3 Beteiligung der Sachverständigen und des Antragstellers

Die KVB leitet nach der Anhörung der Beteiligten und der Träger öffentlicher Belange die Stellungnahmen und die im förmlichen Verfahren erhobenen Einwendungen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Anhörung den Sachverständigen zu, soweit hierzu eine sachverständige Äußerung erforderlich ist.
Die KVB leitet die Stellungnahmen und Einwendungen sowie eventuelle Äußerungen der Sachverständigen hierzu auch dem Antragsteller zu, wenn diese weitreichende Folgen für das Vorhaben haben. Der Antragsteller ist aufzufordern, innerhalb einer kurzen Frist Stellung zu nehmen.

7.4.5 Sachverständige

Bei der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (Art. 24 BayVwVfG) bedient sich die Wasserrechtsbehörde (Art. 63 Abs. 1 Sätze 2 und 3) Sachverständiger (Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG), soweit dies im Einzelfall nötig ist.

7.4.5.1 WWA

7.4.5.1.1 Grundsatz
Allgemeiner amtlicher Sachverständiger ist grundsätzlich das WWA, soweit nicht der PSW zuständig ist oder nachfolgend etwas anderes bestimmt wird.
7.4.5.1.2 Übertragung von Aufgaben an das LfU
Im Benehmen mit dem WWA kann die Wasserrechtsbehörde dem LfU im Einzelfall die Sachverständigentätigkeit in Verfahren übertragen, bei denen besondere oder übergreifende wasserwirtschaftliche oder technische Fragen im Vordergrund stehen oder neuartige Technologien zu beurteilen sind.

7.4.5.2 LfU

Das LfU ist als allgemeiner amtlicher Sachverständiger
a)
für Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach §§ 22 bis 23 UVPG in Verbindung mit RohrFLtgV in wasserwirtschaftlichen Fragen,
b)
bei Direkteinleitungen in oberirdische Gewässer von Betrieben mit Tätigkeiten nach Art. 10 der RL 2010/75/EU (Industrieemissionen-RL); ausgenommen mineralverarbeitende Industrien, Schlachtbetriebe, Lebensmittelbetriebe (ohne Zucker- und Stärkefabriken), milchverarbeitende Firmen und Tierintensivhaltungen,
c)
bei Wärmeeinleitungen über 10 MW in Oberflächengewässer oder in das Grundwasser,
d)
bei Verfahren zum Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser und in Verfahren für Rechtsverordnungen nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 für die Wasserversorgung der Unternehmen des großräumigen Ausgleichs- und Verbundsystems (Fernwasserversorgungsunternehmen WFW, BRW, FWF, FWO, FWM, RMG und RBG) sowie Verfahren zum Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser für die Landeshauptstadt München,
e)
bei Verfahren für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 sowie § 9 Abs. 2 Nr. 2 bei tiefengeothermischen Nutzungen (Temperatur > 20 ºC, Bohrtiefen > 400 m); ausgenommen hiervon sind Verfahren für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 für das Einleiten des im Rahmen des Pumpversuchs geförderten Grundwassers in ein Oberflächengewässer,
f)
bei Verfahren für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 bei den Thermalwassergewinnungen (Temperatur > 20 ºC) für balneomedizinische Zwecke und in Verfahren nach § 53 Abs. 4; ausgenommen hiervon sind Verfahren für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 für das Einleiten des im Rahmen des Pumpversuchs geförderten Grundwassers in ein Oberflächengewässer,
g)
bei Planungen und Projekten in Natura 2000-Gebieten, die einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, soweit nicht die Bewertung durch die uNB oder hNB ausreichend ist.
Das LfU ist sonstiger Sachverständiger, insbesondere
h)
in Fragen der Trinkwasseraufbereitung, vgl. auch Nr. 7.4.5.3.2,
i)
in Fragen des Strahlenschutzes und der Radioökologie,
j)
in Fragen der Beurteilung und Untersuchung von Bodenschätzen,
k)
in Fragen der naturschutzfachlichen Bewertung von Beständen geschützter Lebensräume und Arten, soweit nicht die Bewertung durch die UNB oder HNB ausreichend ist,
l)
bei besonderen geologischen oder hydrogeologischen Verhältnissen für Rechtsverordnungen nach § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 4, insbesondere für Heilquellen, bei denen es sich ausschließlich um ein Gasvorkommen handelt.
Sofern das LfU von der KVB als amtlicher Sachverständiger eingeschaltet wird, ist das zuständige WWA formlos darüber zu informieren.

7.4.5.3 KVB

7.4.5.3.1 FkS
Die fkS ist in wasserwirtschaftlichen und technischen Fragen statt des WWA als allgemeiner amtlicher Sachverständiger zu beteiligen
a)
für den fachlichen Vollzug des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen nach §§ 62, 63 (insbesondere auch Rohrleitungsanlagen [Verbindungsleitungen] nach § 62 Abs. 1 Satz 3 sowie solche Anlagen im Verlauf einer Rohrfernleitungsanlage nach §§ 20 bis 23 UVPG in Verbindung mit der RohrFLtgV, die jedoch nicht Bestandteil dieser Rohrleitungsanlage sind [z.B. Tanks]),
b)
für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen (z.B. § 32 Abs. 2 und § 48 Abs. 2),
c)
in den Fällen des Art. 70 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6,
d)
für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Wohngebäuden und deren Nebenanlagen, die
nach Art. 20 zu begutachten sind,
nach § 78 Abs. 3 zu beurteilen sind oder für die nach Art. 46 Abs. 5 eine Anordnung notwendig ist oder
nach den Festsetzungen einer Rechtsverordnung für Wasserschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 zu beurteilen sind,
soweit nicht von
den wasserwirtschaftlichen und technischen Vorgaben des Bebauungsplanes oder den gebietsbezogenen Anforderungen des WWA oder
den Vorgaben der Rechtsverordnung für das Wasserschutzgebiet abgewichen werden soll.
Dies gilt auch, wenn die Große Kreisstadt nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 GrKrV die Aufgabe des Landratsamts als untere staatliche Verwaltungsbehörde übernimmt sowie in den Fällen des Art. 63 Abs. 1 Satz 3 BayWG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 BayBO. Die der fkS anfallenden Kosten sind über Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG als Auslagen zu erheben.
Die fkS beurteilt abschließend wasserwirtschaftliche Sachverhalte, für die sie als allgemein anerkannter Sachverständiger zuständig ist, sowie auch abschließend einfache wasserwirtschaftliche Sachverhalte auf der Grundlage von Muster- oder Sammelgutachten, welche von den WWA erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden.
7.4.5.3.2 Gesundheitsamt
Die KVB als Gesundheitsamt ist in hygienischen Fragen zu beteiligen
a)
bei Abwassereinleitungen; Einleitungen von in Kleinkläranlagen behandeltem Hausabwasser nur in schwierigen Fällen,
b)
für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2,
c)
beim Erlass von Rechtsverordnungen nach § 53 (Heilquellenschutz),
d)
bei Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung, in Fragen der Trinkwasseraufbereitung ggf. im Benehmen mit dem LfU, vgl. Nr. 7.4.5.2,
7.4.5.3.3 Untere Naturschutzbehörde
Die hauptamtlichen Fachkräfte für Naturschutz und Landschaftspflege bei der KVB sind bei Vorhaben zu beteiligen, für deren Beurteilung auch die Vorgaben des Naturschutzrechts maßgeblich sind. Gewässerökologische Fragen beurteilt der allgemeine amtliche Sachverständige, ggf. unter Hinzuziehung weiteren Sachverstands (z.B. des Naturschutzes, wenn Fragen des Artenschutzes relevant sind oder der Fachberatung für Fischerei zu Fragen des Fischartenschutzes).
7.4.5.3.4 Untere Jagdbehörde
In Fragen der Jagd.

7.4.5.4 FkS der Städte München, Nürnberg und Augsburg

Statt des amtlichen Sachverständigen in Verfahren für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 in wasserwirtschaftlichen und technischen Fragen sind Sachverständige die fkS der Städte München, Nürnberg und Augsburg in bei diesen Städten anhängigen wasserrechtlichen Verfahren, wenn nur
a)
Hausabwasser oder nicht schwierig zu behandelndes Abwasser aus Industrie- oder Gewerbebetrieben von nicht mehr als 500 Einwohnerwerten eingeleitet und
b)
eine widerrufliche Erlaubnis nach Art. 15 erteilt werden soll.
Das gilt nicht, wenn
gemeindliche Abwassereinleitungen und -anlagen jeder Art zu begutachten sind oder
ein amtlicher Sachverständiger eine Begutachtung durch das WWA verlangt.

7.4.5.5 Sonstige Sachverständige und Beteiligte

sind
7.4.5.5.1 Bergamt (Regierung von Oberbayern bzw. Regierung von Oberfranken)
in bergrechtlichen Fragen.
Bei Rechtsverordnungen nach § 53 Abs. 4, für Heilquellen mit einem Kochsalzgehalt von mehr als 15 g/kg ist das Bergamt zu hören.
7.4.5.5.2 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
in Fragen der Bodenbewirtschaftung und der forstlichen Nutzung.
7.4.5.5.3 Zugelassene Überwachungsstellen
für Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach §§ 22 bis 23 UVPG in Verbindung mit RohrFLtgV in Fragen der Anlagensicherheit.
7.4.5.5.4 Fachberatung für Fischerei
Die Fachberatung für Fischerei des Bezirks ist zu den in allen Verfahren auftretenden fischereilichen Fragen als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Die Fachberatung für Fischerei ist Sachverständige nach dem Bayerischen Fischereigesetz. In dieser Funktion wird sie zu fischereilichen Fragen gehört, insbesondere kann sie sich auch zu Fragen der notwendigen Fischschutzmaßnahmen (§ 35), der ausreichenden Mindestwasserführung (§ 33) und der Durchgängigkeit (§ 34) äußern. Als Sachverständige kann sie ferner im Verfahren beigezogen werden, um insbesondere Einwendungen Dritter im wasserrechtlichen Verfahren zu beurteilen.
7.4.5.5.5 Anerkannte Naturschutzvereinigungen
Die Beteiligungspflicht der in Bayern anerkannten Naturschutzvereinigungen ergibt sich aus § 63 Abs. 2 BNatSchG bzw. Art. 45 BayNatSchG. Ihre Beteiligung hat eine eigenständige Funktion.
7.4.5.5.6 Beteiligung des Bayerischen Bauernverbands
Dem Bayerischen Bauernverband kommt als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine behördenähnliche Stellung zu. Er ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 106 über die Aufgaben des Bayerischen Bauernverbands (BayRS V S. 268) vor der Regelung wichtiger, die Landwirtschaft betreffender Angelegenheiten zu hören.
7.4.5.5.7 Weitere anzuhörende Behörden (Art. 9 ff. BayVwVfG)
Des Weiteren sind zu hören:
a)
das StMUV in wasserrechtlichen Verfahren, soweit die Voraussetzungen einer nach §§ 7 oder 9 AtG erteilten Genehmigung berührt werden können,
b)
das Wasser- und Schifffahrtsamt für Vorhaben an BWaStr.
7.4.5.5.8 Weitere Sachverständige
Als weitere Sachverständige kommen neben den genannten Fällen insbesondere in Betracht:
a)
LfU
b)
die Bayernhafen GmbH & Co. KG mit ihren Außenstellen,
c)
die Landesanstalt für Landwirtschaft,
d)
die Bergämter Süd- und Nordbayern,
e)
die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
f)
das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
g)
das Landesamt für Denkmalpflege,
h)
die Institute der Universitäten,
i)
die Autobahndirektionen,
j)
die Staatlichen Bauämter,
k)
die hNB, insbesondere in Fragen des Artenschutzes und bei Natura 2000,
l)
Sachverständigenorganisationen, z.B. TÜV, DEKRA,
m)
die IHK bei Energiefragen zur Wasserkraft (insbesondere Anlagenleistung, Wirkungsgrad, Grundlastfähigkeit, u.a. unter Klimaschutz- und volkswirtschaftlichen Aspekten sowie hinsichtlich der Beiträge zur regionalen Versorgungssicherheit).
Die weiteren Sachverständigen können im Einzelfall zusätzlich eingeschaltet werden, soweit dies notwendig ist.

7.4.6 Bestimmungen für die im wasserrechtlichen Verfahren tätigen Sachverständigen

7.4.6.1 Allgemeines

Die Sachverständigen beurteilen das Vorhaben nach seinem Einfluss auf Rechte und rechtlich geschützte Interessen der Beteiligten (auch des Staates), insbesondere in wasserwirtschaftlicher, technischer, hygienischer und fachlicher Hinsicht. Sie üben ihre Tätigkeit eigenverantwortlich aus und sind bei der Abgabe ihres Gutachtens an fachliche Weisungen nicht gebunden. Richtlinien für die Form der Gutachten und die Grundsätze bei der Begutachtung wasserwirtschaftlicher Fragen sowie Verwaltungsvorschriften für die Anwendung von Rechtsvorschriften sind jedoch zu beachten. Die Sachverständigen bezeichnen ihr Gutachten ausdrücklich als „Gutachten im wasserrechtlichen Verfahren“.
Vorschläge für Inhalts- und Nebenbestimmungen in wasserrechtlichen Bescheiden hat der Sachverständige im Gutachten zu begründen.

7.4.6.2 Verzicht auf Einzelgutachten

Die KVB kann auf Einzelgutachten verzichten, soweit
a)
Sammelgutachten vorliegen,
b)
die Regierung zugelassen hat, dass im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Fälle oder Gebiete wegen der Beteiligung der fkS von der Beiziehung von anderen Sachverständigen abgesehen werden kann,
c)
ein Antrag bereits aus Rechtsgründen ohne weitere Klärung des Sachverhalts abzulehnen ist.

7.4.6.3 Zeitraum für die Erstellung von Gutachten

Die Gutachten sind unverzüglich zu erstellen. Ein Zeitraum von drei Monaten ist in der Regel nicht zu überschreiten. Für gleichzeitig oder gleichartig zu beurteilende Vorhaben sollen Sachverständige soweit möglich Sammelgutachten abgeben.

7.4.6.4 Prüfvermerk

Der amtliche Sachverständige oder der PSW bringt auf den Plänen und Beilagen seinen Vermerk „geprüft“ an; wurde die Prüfung nur in bestimmter Hinsicht vorgenommen, so kann der Prüfvermerk entsprechend eingeschränkt lauten. Der Vermerk ist mit Behördenbezeichnung, Datum und Unterschrift zu versehen.

7.4.6.5 Unterrichtung der Fachbehörden und des LfU

Der Sachverständige unterrichtet die zugezogenen Fachbehörden durch Abdrucke seines Gutachtens, darüber hinaus das LfU, möglichst auf elektronischem Weg, auch in folgenden Fällen:
a)
Vorhaben, nach denen Abwasser aus kommunalen Anlagen von mehr als 10.000 Einwohnerwerten und Vorhaben, nach denen Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben erlaubnis- oder genehmigungspflichtig eingeleitet werden soll,
b)
Entnahmen von Tiefengrundwasser,
c)
Grundwasserentnahmen und Wasserschutzgebiete bei Wassergewinnungsanlagen mit einer Wasserentnahme über 1000 m3/Tag,
d)
Grundwasserentnahmen für Heil- und Mineralwasserzwecke,
e)
Abgrabungen mit Auswirkungen auf den Trinkwasserschutz,
f)
Wasserhaltungen und Grundwasserentnahmen mit quantitativen Auswirkungen auf Trinkwassergewinnungsanlagen,
g)
Rechtsverordnungen nach § 53 Abs. 4,
h)
Gewässermarkierungsversuche.

7.4.7 Entschädigung der Sachverständigen

Die Entschädigung der von der KVB im wasserrechtlichen Verfahren beteiligten Sachverständigen richtet sich in Verwaltungsverfahren nach der ZuSEVO und den für den Gutachter geltenden Vorschriften (z.B. UGebO). Die Sachverständigen teilen ihre Gebühren und Auslagen der KVB mit; die KVB erhebt sie vom Antragsteller im wasserrechtlichen Verfahren als Auslagen.
Soweit eine Behörde eine Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange abgibt, entfällt eine Entschädigung und steht ihr kein Betrag für die Tätigkeit zu. Durch die Anforderung einer Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange kann der Bedarf eines Gutachtens durch den amtlichen Sachverständigen ermittelt werden. Die Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange ersetzt nicht das Gutachten des amtlichen Sachverständigen (Stufengutachten).

7.4.8 Vorlagepflichten vor Erlass des Wasserrechtsbescheids

Die Verfahrensunterlagen sind nach Durchführung des Verfahrens, aber vor Erlass des Wasserrechtsbescheids vorzulegen. Eine Vorlage entfällt bei späteren unwesentlichen Änderungen oder Änderungen des Bescheids aus Anlass des Vollzugs des § 57 und der Abwasserabgabengesetze, soweit Umfang und Dauer der Gewässerbenutzung nicht erweitert werden.

7.4.8.1 Adressat der Unterlagen

Die Unterlagen sind vorzulegen:
a)
der Regierung in Verfahren, in denen Meinungsverschiedenheiten unter den ihr nachgeordneten Behörden nicht selbst beigelegt werden können,
b)
über die Regierung dem StMUV in Verfahren für Gewässerbenutzungen oder andere Maßnahmen mit überregionaler Bedeutung (z.B. Entnehmen von Wasser zur Versorgung entfernter Gebiete (mehr als 50 km) oder von Gebieten, die außerhalb Bayerns liegen; Abwassereinleitungen, die sich auf außerbayerische Gebiete auswirken),
c)
über die Regierung dem StMUV in Verfahren für Gewässerbenutzungen, für die auch ein atomrechtliches Verfahren durchzuführen ist; das Gleiche gilt, wenn die Gewässerbenutzung im Zusammenhang mit einer Anlage steht, für die ein atomrechtliches Verfahren durchzuführen ist,
d)
über die Regierung dem StMUV in Verfahren, in denen eine Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen gemäß § 31 beabsichtigt ist,
e)
der Regierung, wenn beabsichtigt ist, in Bewilligungsverfahren die Gewässerbenutzung für länger als 30 Jahre (§ 14 Abs. 2) zu gestatten,
f)
der Regierung oder über die Regierung dem StMUV in Einzelfällen, in denen die Regierung oder das StMUV die Vorlage besonders anordnet,
g)
der KVB im Fall des Art. 63 Abs. 4.

7.4.8.2 Umfang der Unterlagen

Wenn eine Vorlagepflicht besteht, sind vorzulegen:
a)
der vollständige Entwurf des Wasserrechtsbescheids mit Begründung zweifach; wenn er auch dem StMUV vorzulegen ist, dreifach,
b)
die Antragsunterlagen,
c)
die Gutachten der Sachverständigen, weiteren Gutachter und sonstigen Fachstellen,
d)
die Einwendungen,
e)
die sonstigen Verfahrensunterlagen (Auslegungs- und Bekanntmachungsverfügungen, Niederschriften über die mündliche Verhandlung).

7.4.9 Wasserrechtsbescheid

Ist für ein Vorhaben neben einem Wasserrechtsbescheid auch eine Zulassung nach anderen Vorschriften zu erteilen, so sind die verschiedenen Verwaltungsakte in der Regel in einem Bescheid zusammenzufassen.
Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, sich zum Bescheidsentwurf in angemessener Frist zu äußern, wobei auf mögliche Verfahrensverzögerungen hingewiesen werden soll.
Soll der Antrag abgelehnt werden, ist der Antragsteller vorher dazu anzuhören.

7.4.10 Übersendung von Abdrucken der Wasserrechtsbescheide an andere Behörden

Die Abdrucke sind mit dem Erlass des Wasserrechtsbescheids zu übersenden. Dem StMUV und der Regierung ist unaufgefordert über Rechtsbehelfe gegen vorgelegte Wasserrechtsbescheide zu berichten. Abdrucke der Urteile oder Beschlüsse übersendet die Regierung dem StMUV in der gleichen Zahl wie den Wasserrechtsbescheid selbst.

7.4.10.1 Anzahl der zu übersendenden Abdrucke

Vorbehaltlich abweichender Anordnungen oder Absprachen sind Abdrucke der Wasserrechtsbescheide zu übersenden
a)
dem WWA zweifach;
b)
dem LfU einfach, soweit es im Verfahren Sachverständiger war;
c)
der Regierung einfach und dem StMUV zweifach, wenn die Genehmigungsbehörde im wasserrechtlichen Verfahren eine Ausnahme nach § 31 erteilt;
d)
der Regierung einfach und dem StMUV zweifach, wenn die Verfahrensunterlagen vor Erlass des Wasserrechtsbescheids der Regierung oder/und dem StMUV vorgelegt worden waren;
e)
den Gemeinden oder Zweckverbänden, soweit deren Interessen oder Aufgaben betroffen sind;
f)
den Behörden, die zu beteiligen waren, auf Anforderung hin auch den sonstigen beteiligten Behörden, je einfach; die anderen Behörden sollen aufgefordert werden, vor eigenen Entscheidungen Verbindung mit der Wasserrechtsbehörde aufzunehmen, um notwendige Abstimmungen frühzeitig herbeiführen zu können.
Abdrucke der Bescheide für Beschneiungsanlagen sind dem StMUV einfach für die Aufnahme in die Beschneiungsanlagenliste und die für Wasserkraftanlagen dem LfU für die Wasserkraftdatei nach Unanfechtbarkeit zu übersenden.
In Fällen, in denen andere Behörden als die KVB den Wasserrechtsbescheid erlassen, lässt sich die KVB einen Abdruck des Bescheids und die zu seinem Verständnis notwendigen Planunterlagen übersenden.

7.4.10.2 Gebührenbescheide nach WNGebO

Gebührenbescheide nach der WNGebO sind der Staatsoberkasse des jeweiligen Regierungsbezirks (einfach) zu übersenden.

7.5  Art. 68 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

7.5.1 Inaussichtstellung

Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge, die sich gegenseitig ausschließen, zusammen, prüft die KVB vorab, ob einem Antragsteller eine Inaussichtstellung im Sinn des Art. 68 Satz 3 erteilt worden ist. Ist eine Inaussichtstellung erteilt, hat der Begünstigte jedoch keinen Antrag gestellt, holt die KVB die Zustimmung des Begünstigten zur Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung an einen Dritten ein.

7.5.2 Keine Inaussichtstellung

Besteht keine Inaussichtstellung, wirkt die KVB auf die Vorlage ausreichender Unterlagen zur Prüfung nach Art. 68 Sätze 1 und 2 hin. Die Auswahl des Antrags, mit dem das Verfahren eröffnet werden soll, ist eine behördliche Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO. Liegt der ausgewählte Antrag vollständig vor, leitet die KVB unverzüglich das Anhörungsverfahren durch Übersendung der Unterlagen an die zu beteiligenden Behörden ein. Die nicht berücksichtigten Antragsteller sind Beteiligte im Wasserrechtsverfahren.

7.6  Art. 70 Erlaubnis mit Zulassungsfiktion

7.6.1 Anwendungsbereich

Für die in Art. 70 Abs. 1 genannten Benutzungstatbestände ist eine beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 in Verbindung mit Art. 70 zwingend vorgeschrieben. Soweit die Tatbestände des Art. 70 Abs. 1 nicht vorliegen, können diese erlaubnispflichtigen Benutzungen nur nach Art. 15, ggf. § 15 erlaubt werden. Die KVB teilt dem Antragsteller zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit, ob sein Vorhaben genehmigungsfähig ist (vgl. Nr. 7.6.7.1.4) und welcher Verfahrensweg für sein Vorhaben zutreffend ist.

7.6.2 Antragsunterlagen

Die Antragsunterlagen nach Art. 70 Abs. 2 müssen so beschaffen sein, dass eine beschränkte Erlaubnis durch Fiktion nach Art. 70 Abs. 1 inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Auf die Vorlage vollständiger Unterlagen und eines Lageplans mit Eintragung der Gewässerbenutzungsanlagen soll hingewirkt werden. Die Unterlagen sind unverzüglich an diejenigen Behörden zu senden, deren Belange berührt sind.

7.6.3 Sachverständige

In den Fällen des Art. 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ist zwingend die Vorlage eines Gutachtens eines privaten Sachverständigen nach Art. 65 vorgeschrieben. Damit ist ausgeschlossen, dass das WWA oder die fkS in den Fällen des Art. 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Gutachten zur Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis erstellt.

7.6.4 Rechte Dritter

Rechte Dritter werden im Verfahren nicht geprüft. Gleiches gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Befugnisse, wie z.B. wasserrechtliche Erlaubnisse. Eine Nachforschungspflicht besteht insoweit nicht. Soll das Vorhaben auf einem fremden Grundstück ausgeübt werden und ist der KVB bekannt, dass der Grundstückseigentümer sein Einverständnis verweigert, fehlt es am Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung der öffentlich-rechtlichen Gestattung.

7.6.5 Erlaubnis durch Fiktion oder Bescheidserteilung

7.6.5.1 Vollständige Unterlagen

Die Fiktionsfrist beginnt nach Art. 70 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 42a BayVwVfG, wenn der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen nach Abs. 2 Sätze 1 und 2 bei der KVB vollständig und prüfbar vorliegt. Der Antragsteller ist unverzüglich auf das Fehlen beziehungsweise die Unvollständigkeit unter Aufzeigen des Nichtbeginns des Fristablaufs hinzuweisen.

7.6.5.2 Kostenrecht

Die Erlaubnis durch Fiktion ist eine kostenpflichtige Amtshandlung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 KG. Der Antragsteller ist unabhängig von Art. 42a Abs. 3 BayVwVfG vom Eintritt der Fiktion zu verständigen.

7.6.6 Information des WWA

Die KVB informiert das WWA über die Erteilung der Erlaubnis oder den Eintritt der Fiktion in geeigneter Weise, etwa durch Übersendung eines Abdrucks des Erlaubnisbescheids oder der Mitteilung an den Antragsteller.

7.6.7 Nutzungsbereiche nach Art. 70 Abs. 1

7.6.7.1 Thermische Nutzungen

7.6.7.1.1 Oberflächennahes Grundwasser (Definition)
Oberflächennahes Grundwasser ist das Grundwasser des ersten (obersten) Grundwasserleiters.
7.6.7.1.2 Allgemeines zu Erdwärmesonden
Die Vorgaben im Leitfaden „Erdwärmesonden in Bayern“ und die LfU-Merkblätter Teil 3.7 sind zu beachten.
7.6.7.1.3 Lage im Einzugsgebiet einer öffentlichen Wassergewinnungsanlage, einer Heilquelle oder einer Mineralquelle
Liegt die geplante Erdwärmesonde im Einzugsgebiet einer öffentlichen Wassergewinnungsanlage, einer staatlich anerkannten Heilquelle, einer amtlich anerkannten Mineralquelle oder – soweit der KVB bekannt – in der Nähe eines Notbrunnens nach dem WasSG, so hat die KVB darauf zu achten, dass dies bei der Bescheinigung des PSW nach Art. 70 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurde und ggf. erforderliche Maßnahmen beachtet wurden.
7.6.7.1.4 Besondere Untergrundverhältnisse bei Erdwärmesonden
In Karstgebieten sowie in Kluft- und Porengrundwasserleitern mit sehr hohen Durchlässigkeiten (kf-Wert > 10-2 m/s) sind Erdwärmesonden grundsätzlich nicht zulässig. Im Hinblick darauf hat die KVB bereits bei Vorliegen der Bohranzeige zu prüfen, ob das Vorhaben zu untersagen ist. Bei der Prüfung ist ggf. das zuständige Wasserwirtschaftsamt zu beteiligen.
7.6.7.1.5 Bauabnahme
Hinsichtlich der baubegleitenden Bauabnahme wird auf Nr. 5.7.2 verwiesen, bzgl. eines Verzichts auf die abschließende Bauabnahme auf Nr. 5.7.3.

7.6.7.2 Kleinkläranlagen

„Ähnliche Schmutzwasser“ im Sinn des Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 können in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Vereinshäusern, Camping- und Zeltplätzen, Kleingewerbe u. Ä. anfallen.
Das bezeichnete Gebiet nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 muss hinreichend bestimmt sein. An die Stelle einer parzellenmäßigen Abgrenzung der vom Gebiet erfassten Grundstücke kann auch die Bezeichnung des Einzugsgebiets des oberirdischen Gewässers, in das das Abwasser eingeleitet werden soll, oder die Bezeichnung der Ortschaft treten, wenn das bezeichnete Gebiet die gesamte Ortschaft erfassen soll. Diese Gebiete sind, soweit noch nicht beziehungsweise nicht im erforderlichen Umfang geschehen, auszuweisen und bekannt zu machen.
Auf das UMS zur Nachrüstpflicht für Kleinkläranlagen bei Ferienhäusern vom 8. August 2007 (Az.: 59g-U4414.0-2006/1-5) wird hingewiesen.

7.6.7.3 Benutzungen zu vorübergehendem Zweck

Für die Entnahme findet Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 auch Anwendung, wenn das Wiedereinleiten des Grundwassers über einen Regenwasserkanal in ein oberirdisches Gewässer erfolgt.
Die Ableitung in Misch- oder Schmutzwasserkanäle ist in der Regel nicht ordnungsgemäß, der Eintritt der Fiktion für die Erlaubnis einer Grundwasserentnahme sollte in diesen Fällen daher in der Regel verhindert werden.
Der Eintritt der Fiktion ist auch zu verhindern, wenn die Gewässerbenutzung im Einflussbereich einer Grundwasserverunreinigung oder Bodenbelastung im Sinn des Art. 55 Abs. 1 Satz 1 liegt. In diesem Fall ist über den Antrag mittels Bescheid zu entscheiden.
Ein unzumutbarer Aufwand im Sinn von Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 ist anzunehmen, wenn die Anlage eines Schluckbrunnens oder einer Versickerungsanlage für die Wiedereinleitung zur gesamten Gewässerbenutzung außer Verhältnis steht. Dies ist insbesondere bei kurzfristigen Gewässerbenutzungen, z.B. nicht länger als drei Monate, oder bei geringen Entnahmemengen der Fall. Von geringen Entnahmemengen ist auszugehen, wenn aufgrund der Benutzung keine großflächige Grundwasserabsenkung und kein nachteiliger Einfluss auf Oberflächengewässer zu erwarten ist.
Soweit die Einleitung des geförderten Grundwassers in ein oberirdisches Gewässer nach Auffassung des Antragstellers gemeingebräuchlich im Sinn des § 25 Sätze 1 und 3 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 2 erfolgt, hat dieser das zu begründen. Die KVB prüft bei Erteilung der Erlaubnis, ob eine gemeingebräuchliche Benutzung gegeben sein kann. Das Ergebnis der Überprüfung ist auf dem Antrag zu vermerken.

7.6.7.4 Brunnenregeneration

Von einer ordnungsgemäßen Brunnenregeneration kann ausgegangen werden, wenn die Anforderungen der DVGW-Regeln W 120 Teil 1 und W 130 (jeweils neuester Stand) erfüllt sind.

7.6.7.5 Pumpversuche

Bei Art. 70 Abs. 1 Nr. 5 finden Nr. 7.6.7.3 Abs. 1 bis 4 entsprechende Anwendung; Nr. 2.5.1.3 bleibt unberührt.

7.7  Art. 71 Vorläufige Anordnung, Beweissicherung

7.8  Art. 72 Sicherheitsleistung

7.9  Art. 73 Erlass von Rechtsverordnungen, Aufstellung von Plänen

7.9.1 Gemeingebrauch

Dem StMUV sind jeweils drei Exemplare des Amtsblatts vorzulegen, in dem eine Verordnung nach Art. 18 Abs. 4 bekannt gemacht wurde.

7.9.2 Verordnung über die Genehmigungspflicht von Anlagen in oder an Gewässern dritter Ordnung (Art. 20 Abs. 2)

Dem StMUV sind jeweils drei Exemplare des Amtsblatts vorzulegen, in dem eine Verordnung nach Art. 20 Abs. 2 bekannt gemacht wurde.