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VVWas
Text gilt ab: 01.12.2021
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7531-U

Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts
(VVWas)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 27. Januar 2014, Az. U4505-2010/2

(AllMBl. S. 57)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) vom 27. Januar 2014 (AllMBl. S. 57), die durch Bekanntmachung vom 12. November 2021 (BayMBl. Nr. 849) geändert worden ist

Für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes sowie der hierauf beruhenden Verordnungen wird nachfolgende Verwaltungsvorschrift erlassen. Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 1. November 1999 (AllMBl S. 870), geändert durch Bekanntmachung vom 12. April 2002 (AllMBl S. 234).
In der Verwaltungsvorschrift sollen die Regelungen aus dem Wasserhaushaltsgesetzes und dem Bayerischen Wassergesetz gemeinsam abgebildet werden. Die Gliederung orientiert sich an der Kapitel- und Abschnittseinteilung des Wasserhaushaltsgesetzes ergänzt durch die entsprechenden Teile und Abschnitte des Bayerischen Wassergesetzes. Es folgen die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (gekennzeichnet durch „§“). Ergänzende oder abweichende Vorschriften aus dem Bayerischen Wassergesetz sind der jeweiligen Vorschrift aus dem Wasserhaushaltsgesetz unmittelbar beigeordnet. Abweichende Vorschriften werden unter der Überschrift des WHG aufgeführt (gekennzeichnet durch „§/Art. Text WHG“, z.B. „§ 23/Art. 17 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung“). Ergänzende Vorschriften werden unter der Überschrift aus dem BayWG geführt (gekennzeichnet durch „§/Art. Text BayWG“, z.B. „§ 4/Art. 4 Duldungspflicht“). Eigenständige Vorschriften des BayWG werden gesondert nach den Vorschriften des WHG am Ende des jeweiligen Kapitels/Abschnitts aufgeführt (gekennzeichnet mit „Art.“).
Von dieser Systematik wird abgewichen:
In Nrn. 2 und 3 werden jeweils sowohl Kapitel 3 aus dem Wasserhaushaltsgesetz als auch Teil 3 aus dem Bayerischen Wassergesetz dargestellt.
In Nrn. 6 und 8 wird ausschließlich auf die Vorschriften des Bayerischen Wassergesetzes abgestellt.