Inhalt

VV-ModQV-StMUK
Text gilt ab: 01.01.2025

3.   Nachweis der Teilnahme

3.1  

1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ModQV wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von den Prüferinnen bzw. Prüfern im Anschluss an die Prüfung mündlich mitgeteilt. 2Die oberste Dienstbehörde wird von der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern schriftlich informiert. 3Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, begründet die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern die Entscheidung auf Verlangen gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern schriftlich. 4Die oberste Dienstbehörde erhält einen Abdruck der schriftlichen Begründung.

3.2  

1Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 ModQV) wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt; die oberste Dienstbehörde wird gleichzeitig informiert. 2Im Falle einer nicht erfolgreichen Teilnahme begründet die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern die Entscheidung schriftlich gegenüber der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer. 3Die oberste Dienstbehörde erhält einen Abdruck der schriftlichen Begründung.

3.3  

1Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest. 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG eine Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 14.