Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2012

4. Übergangsregelung

4.1 

1Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in der Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV befinden, können zwischen der Durchführung des Aufstiegsverfahrens nach §§ 46 und 51 LbV und der Durchführung der modularen Qualifizierung nach Art. 20 LlbG wählen. 2Der Wechsel in das System der modularen Qualifizierung ist gegenüber der obersten Dienstbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich zu erklären. 3Die im Rahmen des Aufstiegsverfahrens durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen können auf Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, soweit diese inhaltlich vergleichbar sind und nicht mit einer Prüfung abschließen.

4.2 

1Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 46 LbV in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung aufgestiegen sind, können sich gemäß § 11 Abs. 3 ModQV für Ämter und Dienstposten, die nicht dem bisherigen Verwendungsbereich entsprechen, modular weiterqualifizieren. 2Für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 ist aus der Übersicht 1 mindestens eine Maßnahme nach Art. 20 Abs. 2 Satz 7 LlbG erfolgreich zu absolvieren, für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 aus der Übersicht 1 mindestens eine weitere Maßnahme nach Art. 20 Abs. 2 Satz 7 LlbG. 3Die Entscheidung, welche Maßnahmen erfolgreich zu absolvieren sind, trifft die oberste Dienstbehörde auf der Grundlage des Verwendungsbereichs.