1Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 46 LbV in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung aufgestiegen sind, können sich gemäß § 11 Abs. 3 ModQV für Ämter und Dienstposten, die nicht dem bisherigen Verwendungsbereich entsprechen, modular weiterqualifizieren.
2Für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 ist aus der
Übersicht 1 mindestens eine Maßnahme nach Art. 20 Abs. 2 Satz 7 LlbG erfolgreich zu absolvieren, für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 aus der
Übersicht 1 mindestens eine weitere Maßnahme nach Art. 20 Abs. 2 Satz 7 LlbG.
3Die Entscheidung, welche Maßnahmen erfolgreich zu absolvieren sind, trifft die oberste Dienstbehörde auf der Grundlage des Verwendungsbereichs.