Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2012

2. Inhalt und Dauer der Maßnahmen

2.1 

1Die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der Maßnahmen gemäß § 4 ModQV wird in den anliegenden Übersichten geregelt. 2Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung sollen sich über einen angemessenen Zeitraum verteilen.

2.2 

Inhaltlich vergleichbare Fortbildungen und sonstige Qualifizierungsmaßnahmen können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen.