Inhalt

VerleihR
Text gilt ab: 01.04.2012

9.   Antragstellung

9.1  

Antragstellungen haben durch den Vorstand des Vereins zu erfolgen.

9.2  

Der Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit ist bei der zuständigen Stelle (vgl. Nr. 11.3) einzureichen.

9.3  

Soweit eine Anerkennung noch nicht vorliegt, ist der Antrag zusammen mit dem Antrag auf Anerkennung nach Maßgabe des Marktstrukturgesetzes oder des Bundeswaldgesetzes zu stellen.

9.4  

Die zuständige Stelle hat die Anträge vorzuprüfen, insbesondere etwa fehlende Unterlagen und Nachweise (vgl. Nr. 9.5) nachzufordern und sodann der Verleihungsbehörde (die zugleich Anerkennungsbehörde ist) zur Entscheidung vorzulegen.

9.5  

Dem Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit sind beizufügen:

9.5.1  

ein von mindestens sieben Mitgliedern des Zusammenschlusses unterzeichnetes Satzungsexemplar in Urschrift und Abschrift,

9.5.2  

Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Vorstandsmitglieder,

9.5.3  

Zahl der Mitglieder des Zusammenschlusses,

9.5.4  

eine von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnete Erklärung, dass in der Mitgliederversammlung auch die anderen Arten juristischer Personen des Privatrechts (eingetragene Genossenschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft, eingetragener Verein) zur Diskussion standen,

9.5.5  

eine von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnete Aufstellung über das Vermögen des Zusammenschlusses (ggf. die Höhe des vom einzelnen Mitglied übernommenen Beitrages zum Vereinsvermögen oder des vom einzelnen Mitglied übernommenen Haftungsbetrages); aus der Vermögensaufstellung müssen sowohl das Guthaben als auch alle Verbindlichkeiten des Zusammenschlusses hervorgehen; die Vermögensaufstellung muss einen positiven Saldo mindestens in Höhe der Haftungssumme nach Nr. 2.5 nachweisen,

9.5.6  

Darlegung der beabsichtigten Tätigkeiten und der in den folgenden drei Jahren erwarteten Umsatzentwicklung.

9.6  

Dem Antrag auf Genehmigung von Satzungsänderungen sind beizufügen:
eine datierte, konsolidierte Fassung der Satzung, auf der alle Änderungen markiert wurden und das Protokoll der Mitgliederversammlung über den Beschluss der Satzungsänderungen, datiert und unterschrieben von einer vertretungsberechtigten Person des Zusammenschlusses.