Inhalt

VerleihR
Text gilt ab: 01.04.2012

3.   Regelung für Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften

3.1  

Einer Vereinigung von Erzeugergemeinschaften kann die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen werden, wenn diese Rechtsform für sie zweckmäßig ist (vgl. Art. 2 AGMarktStrG).

3.2  

Diese Bekanntmachung findet, soweit die Voraussetzungen nach Nr. 3.1 vorliegen, auf Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften entsprechende Anwendung.