Inhalt
3.
Regelung für Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften
3.1
Einer Vereinigung von Erzeugergemeinschaften kann die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen werden, wenn diese Rechtsform für sie zweckmäßig ist (vgl. Art. 2 AGMarktStrG).
3.2
Diese Bekanntmachung findet, soweit die Voraussetzungen nach Nr. 3.1 vorliegen, auf Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften entsprechende Anwendung.