Inhalt
6.
Bezeichnung des Zusammenschlusses
Mit der Verleihung der Rechtsfähigkeit hat der Zusammenschluss das Recht und die Pflicht, den Namenszusatz „wirtschaftlicher Verein“ / „w. V.“ zu führen.
Beispiel:
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„Milcherzeugergemeinschaft X, wirtschaftlicher Verein“ oder
„Milcherzeugergemeinschaft X w. V.“.
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