Inhalt

6. Bezeichnung des Zusammenschlusses

Mit der Verleihung der Rechtsfähigkeit hat der Zusammenschluss das Recht und die Pflicht, den Namenszusatz „wirtschaftlicher Verein“ / „w. V.“ zu führen.
Beispiel:
„Milcherzeugergemeinschaft X, wirtschaftlicher Verein“ oder
„Milcherzeugergemeinschaft X w. V.“.