Inhalt

VerleihR
Text gilt ab: 01.04.2012

2.   Voraussetzungen für die Verleihung der Rechtsfähigkeit

2.1  

Der Zusammenschluss muss – abgesehen von der ggf. noch fehlenden Rechtsfähigkeit – alle Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Marktstrukturgesetz oder dem Bundeswaldgesetz erfüllen.

2.2  

In der Satzung des Zusammenschlusses müssen die Vorschriften des allgemeinen Vereinsrechts (§§ 24 bis 53 BGB) und die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 56 bis 58 BGB beachtet sein.

2.3  

Die Satzung des Zusammenschlusses muss ferner folgende Regelungen enthalten:

2.3.1  

Festlegung der Alleinvertretungsmacht eines jeden Mitglieds des Vorstandes,

2.3.2  

Bindung der Wirksamkeit jeder Satzungsänderung an die Genehmigung durch die Verleihungsbehörde (vgl. Nrn. 9.5 und 11.2),

2.3.3  

Verpflichtung des Vorstandes, der Mitgliederversammlung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorzulegen; dies gilt nicht für Zusammenschlüsse nach Nr. 2.4.

2.4  

Erwirbt der Zusammenschluss die Erzeugnisse seiner Mitglieder, tritt er für seine Mitglieder als Kommissionär auf oder ist der Zusammenschluss nach § 141 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung buchführungspflichtig, muss sich der Zusammenschluss in der Satzung außerdem zu Folgendem verpflichten:
1Der Zusammenschluss muss sich verpflichten, jährlich eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) in der jeweils geltenden Fassung durch einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer aufstellen zu lassen und der Mitgliederversammlung sowie der Verleihungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. 2Die Erstellung des Jahresabschlusses muss eine Plausibilitätsprüfung der Bücher und Rechnungen enthalten.
Der Zusammenschluss muss sich verpflichten, jährlich anlässlich der Erstellung des Jahresabschlusses und anhand der Plausibilitätsprüfung der Bücher und Rechnungen eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des Formblatts (Anlage) durch einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer vornehmen zu lassen und diese der Mitgliederversammlung sowie der Verleihungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen.
1Soweit der Zusammenschluss die in § 267 Abs. 2 HGB angegebenen Größenklassen für mittelgroße Kapitalgesellschaften erreicht, ist er zudem verpflichtet, den Jahresabschluss entsprechend den §§ 316 ff. HGB (Drittes Buch, Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften, Dritter Unterabschnitt: Prüfung) durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen und der Verleihungsbehörde den Prüfungsbericht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. 2Der Abschlussprüfer ist entsprechend § 319 HGB auszuwählen.

2.5  

1Der Zusammenschluss muss der Verleihungsbehörde eine Haftungssumme von mindestens 25.000 Euro (in Bar- oder Sachleistungen) nachweisen. 2Soweit Interessen des Gläubigerschutzes nicht entgegenstehen, kann die Verleihungsbehörde, um die Gründung von Zusammenschlüssen in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins und ihre Tätigkeit zu erleichtern, im Einzelfall die Haftungssumme bis auf 2.500 Euro herabsetzen; dies gilt nicht für Zusammenschlüsse nach Nr. 2.4.