Inhalt

VerleihR
Text gilt ab: 01.04.2012

8.   Verzeichnis der Zusammenschlüsse

8.1  

Die Verleihungsbehörde führt ein Verzeichnis aller Zusammenschlüsse, denen nach dem Marktstrukturgesetz und dem Bundeswaldgesetz in Verbindung mit dieser Bekanntmachung die Rechtsfähigkeit verliehen wurde.

8.2  

Das Verzeichnis enthält:

8.2.1  

Angaben nach Nr. 7.2,

8.2.2  

jeweilige Zusammensetzung des Vorstandes mit Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Vorstandsmitglieder,

8.2.3  

Satzungsänderungen (Inhalt, Tag der Genehmigung),

8.2.4  

Zahl der Mitglieder des Zusammenschlusses am Ende eines jeden Jahres (Stichtag 31. Dezember),

8.2.5  

Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

8.2.6  

Tag der Auflösung des Zusammenschlusses,

8.2.7  

Tag des Entzugs der Rechtsfähigkeit durch die Verleihungsbehörde.

8.3  

Einsicht in das Verzeichnis und in die der Verleihungsbehörde vorliegende Satzung ist demjenigen zu gewähren, der ein berechtigtes wirtschaftliches oder sonstiges Interesse glaubhaft macht.