Inhalt

VerleihR
Text gilt ab: 01.04.2012

7.   Veröffentlichung

7.1  

Die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB wird von der Verleihungsbehörde im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

7.2  

Die Veröffentlichung enthält:

7.2.1  

Name und Sitz des Zusammenschlusses,

7.2.2  

Gegenstand des Unternehmens,

7.2.3  

Tag der Beschlussfassung über die Vereinssatzung.

7.3  

Bei Auflösung des Zusammenschlusses sowie bei Entzug der Rechtsfähigkeit gelten die Nrn. 7.1 und 7.2 entsprechend.