Inhalt

VerleihR
Text gilt ab: 01.04.2012

5.   Entzug der Rechtsfähigkeit

5.1  

Die Rechtsfähigkeit wird entzogen, wenn

5.1.1  

eine der Verleihungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verleihung nicht gegeben war,

5.1.2  

die Anerkennung des Zusammenschlusses nach dem Marktstrukturgesetz oder dem Bundeswaldgesetz widerrufen wurde.

5.2  

Die Rechtsfähigkeit kann entzogen werden, wenn

5.2.1  

eine der Verleihungsvoraussetzungen später weggefallen ist,

5.2.2  

der Zusammenschluss einer Nebenbestimmung nicht nachkommt,

5.2.3  

die Voraussetzungen des § 43 BGB gegeben sind.