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Text gilt ab: 01.04.2012

1.   Allgemeines

1.1  

1Nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl I S. 2134), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl I S. 1934), und des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl I S. 1037), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1050), setzt die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften sowie von Forstbetriebsgemeinschaften und Forstwirtschaftlichen Vereinigungen (im Folgenden „Zusammenschlüsse“ genannt) u. a. deren Rechtsfähigkeit als juristische Person des Privatrechts voraus. 2Für Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften besteht eine derartige Anerkennungsvoraussetzung nicht; gleichwohl können sich auch diese Vereinigungen in der Rechtsform der juristischen Person des Privatrechts bilden.

1.2  

1Juristische Personen des Privatrechts, die in diesem Zusammenhang üblicherweise in Betracht kommen, sind eingetragene Vereine oder eingetragene Genossenschaften. 2Außerdem sehen die eingangs erwähnten Bundesgesetze und das Ausführungsgesetz zum Marktstrukturgesetz (AGMarktStrG, BayRS 787-2-L), zuletzt geändert durch Art. 13 des Zweiten Verwaltungsreformgesetzes vom 28. März 2000 (GVBl S. 136), für die vorgenannten land- und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse auch die Wahl der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins vor, dem die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verliehen wird. 3Hat sich der land- oder forstwirtschaftliche Zusammenschluss nach Prüfung der anderen Rechtsformen für die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins entschieden, kann ihm die Rechtsfähigkeit nach Maßgabe der folgenden Grundsätze verliehen werden.