Inhalt

VerleihR
Text gilt ab: 01.04.2012

4.   Nebenbestimmungen

4.1  

In den Bescheid über die Verleihung der Rechtsfähigkeit werden folgende Auflagen aufgenommen:

4.1.1  

Die Verpflichtung des Zusammenschlusses, der Verleihungsbehörde
den Beschluss über die Auflösung und
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
unverzüglich mitzuteilen sowie
jede Änderung der Satzung mitzuteilen und
deren Genehmigung zu beantragen.

4.1.2  

Die Verpflichtung des Zusammenschlusses,
der Verleihungsbehörde jährlich den Mitgliederstand innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres mitzuteilen,
nach jeder Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Vorstandschaft Namen, Anschriften und Geburtsdaten der jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstandes unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und eine Kopie der Veröffentlichung unverzüglich der Verleihungsbehörde vorzulegen,
der Verleihungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen und gleichzeitig nachzuweisen, dass die Mitgliederversammlung diese gebilligt hat; dies gilt nicht für Zusammenschlüsse nach Nr. 2.4,
bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 2.4 der Verleihungsbehörde die dort vorgesehenen Unterlagen innerhalb der dort genannten Fristen vorzulegen und gleichzeitig nachzuweisen, dass die Mitgliederversammlung diese gebilligt hat; die Frist kann auf Antrag verlängert werden; dem Antrag kann stattgegeben werden, wenn innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres die Darstellung offener Geschäftsvorgänge durch gängige Bewertungsansätze erfolgt,
der Verleihungsbehörde auf Verlangen zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung Einsicht in die Kassen- und sonstigen Buchungsunterlagen zu gewähren und die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

4.1.3  

Die Berechtigung der Verleihungsbehörde, die Verleihung der Rechtsfähigkeit zu widerrufen (Widerrufsvorbehalt), wenn der Zusammenschluss überschuldet (negatives Kapitalkonto, Dauerverluste) ist und ein Verstoß gegen die Pflicht aus § 42 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegt.

4.1.4  

Die Berechtigung der Verleihungsbehörde, auch nach Verleihung der Rechtsfähigkeit weitere Nebenbestimmungen zu verfügen, soweit Interessen des Gläubigerschutzes es erfordern.

4.2  

Die Verleihung der Rechtsfähigkeit kann an weitere Nebenbestimmungen geknüpft werden.