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ARLPA
Text gilt ab: 26.10.2023
Fassung: 09.12.2010
5.
Probezeit
Anrechnung von Zeiten, die in einem dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (bis 31. Dezember 2022 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz beziehungsweise bis 31. Mai 2006 Bayerisches Hochschullehrergesetz) unterliegenden Beamtenverhältnis auf Zeit abgeleistet wurden, auf die Probezeit bei Oberärzten und Oberärztinnen der bayerischen Universitätsklinika
Es wird nach Art. 36 Abs. 2 Satz 3 LlbG zugestimmt, dass Zeiten, die nach dem Qualifikationserwerb in einem dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz, dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz oder dem Bayerischen Hochschullehrergesetz unterliegenden Beamtenverhältnis auf Zeit in der Funktion eines Oberarztes oder einer Oberärztin abgeleistet wurden, bis zum Umfang von zwei Jahren auf die Probezeit angerechnet werden.