Inhalt
1.1
Beförderung von Ärzten und Ärztinnen in ein Amt der BesGr A 14
Ausnahmen von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) werden für die Beförderung von Ärzten und Ärztinnen in ein Amt der BesGr A 14 in der Fachlaufbahn Gesundheit zugelassen (Art. 17 Abs. 4 LlbG)
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wenn die Ärzte und Ärztinnen neben der bestandenen Qualifikationsprüfung (fachlicher Schwerpunkt Gesundheitsdienst) seit der Approbation mindestens vier Jahre hauptberuflich als Arzt oder Ärztin tätig gewesen sind;
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wenn die Ärzte und Ärztinnen über die erforderliche Qualifikation nach Art. 39 Abs. 2 LlbG verfügen und daneben zur Führung einer Gebietsbezeichnung nach dem Heilberufe-Kammergesetz befugt sind.
1.2
Beförderung von Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälten und Landesanwältinnen
Ausnahmen von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LlbG (Erprobungszeit von drei Monaten auf einem höherbewerteten Dienstposten) werden zugelassen für die Beförderung von Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälten und Landesanwältinnen in Ämter, die nicht der Regelung nach Art. 45 BayBG unterliegen.