Inhalt

ARLPA
Text gilt ab: 26.10.2023
Fassung: 09.12.2010
4.
Prüfungsanerkennungen

4.1 Einstellungsprüfung für die zweite Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst als Ersatz für das besondere Auswahlverfahren für die zweite Qualifikationsebene bei vollzugsdienstunfähigen Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen

Bei vollzugsdienstunfähigen Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen wird für die Einstellung in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen die Einstellungsprüfung für den Polizeivollzugsdienst nach der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) gemäß Art. 22 Abs. 5 Satz 2 LlbG als Ersatz für das Auswahlverfahren für die Einstellung in die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen anerkannt.

4.2 Auswahlverfahren für die Einstellung in Laufbahnen der dritten Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, bei vollzugsdienstunfähigen Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen

Bei vollzugsdienstunfähigen Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen wird für die Einstellung in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen einer Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Auswahlverfahren nur für das laufende Einstellungsjahr Geltung hat, zugestimmt (§ 14 Satz 2 der Auswahlverfahrensordnung – AVfV).

4.3 Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn

Es wird die Zustimmung zu Ausnahmen von dem Grundsatz des § 14 Satz 2 Halbsatz 1 AVfV dahingehend erteilt, dass für die Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn der Einstellungsjahre 2023 bis einschließlich 2027 bei fehlender Teilnahme am aktuellen Auswahlverfahren jeweils auf die Ergebnisse eines der Auswahlverfahren der drei vorhergehenden Einstellungsjahre zurückgegriffen werden kann.
Sofern Bewerber oder Bewerberinnen am aktuellen Auswahlverfahren teilgenommen haben, ist allein das Ergebnis dieses Auswahlverfahrens maßgeblich.
Sofern Bewerber oder Bewerberinnen nicht am aktuellen Auswahlverfahren, jedoch an einem Auswahlverfahren der betreffenden Qualifikationsebene für eines der drei vorhergehenden Einstellungsjahre teilgenommen haben, kann auch eine hierbei erzielte Gesamtnote berücksichtigt und für die Ermittlung der Platzziffer im aktuellen Verfahren herangezogen werden. Bewerber oder Bewerberinnen sind von der Einstellungsbehörde anhand der dort erzielten Gesamtnote mit den anderen Bewerbern und Bewerberinnen für das betreffende Einstellungsjahr in Vergleich zu setzen und in die jeweilige Rangliste einzuordnen. Bei Bewerbern und Bewerberinnen mit gleicher Gesamtnote ist die bessere Note in der betreffenden Auswahlprüfung für eine vorrangige Einreihung entscheidend.
Das Zuweisungsverfahren bleibt im staatlichen Bereich gemäß § 13 Abs. 2 AVfV vorrangig. Bewerber und Bewerberinnen, die lediglich eine Gesamtnote aus einem Auswahlverfahren der drei vorhergehenden Einstellungsjahre vorweisen können, sind folglich bei den am Zuweisungsverfahren teilnehmenden staatlichen Stellen in die betreffenden ergänzenden Listen (Ersatzlisten) einzureihen.