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2030.11-F Allgemeine Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA) Bekanntmachung des Bayerischen Landespersonalausschusses vom 9. Dezember 2010, Az. L 3 O 1002-I/4-66 (FMBl. 2011 S. 4) (StAnz. 2011 Nr. 1)
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Abschnitt I
1. Beförderung
2. Nicht regelmäßig zu durchlaufende Ämter
3. Sicherung der Mobilität nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LlbG
4. Prüfungsanerkennungen
5. ProbezeitAnrechnung von Zeiten, die in einem dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (bis 31. Dezember 2022 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz beziehungsweise bis 31. Mai 2006 Bayerisches Hochschullehrergesetz) unterliegenden Beamtenverhältnis auf Zeit abgeleistet wurden, auf die Probezeit bei Oberärzten und Oberärztinnen der bayerischen Universitätsklinika
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Abschnitt II
[Schlussformel]
Inhalt
ARLPA
Text gilt ab: 13.02.2025
Fassung: 09.12.2010
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Abschnitt I
1. Beförderung
2. Nicht regelmäßig zu durchlaufende Ämter
3. Sicherung der Mobilität nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LlbG
4. Prüfungsanerkennungen
5. ProbezeitAnrechnung von Zeiten, die in einem dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (bis 31. Dezember 2022 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz beziehungsweise bis 31. Mai 2006 Bayerisches Hochschullehrergesetz) unterliegenden Beamtenverhältnis auf Zeit abgeleistet wurden, auf die Probezeit bei Oberärzten und Oberärztinnen der bayerischen Universitätsklinika